Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).
Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, öffentliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden. Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Hamburger Wasserwerke GmbH, unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
In den reinen Wohngebieten sind für die an öffentliche Wege angrenzenden Einfriedungen nur Hecken oder durchbrochene Zäune in Verbindung mit außenseitig zugeordneten Hecken zulässig. Notwendige Unterbrechungen für Zuwegungen sind zulässig.
In den mit „(B)" bezeichneten Wohngebieten darf die zulässige Höhe der Außenwand oberhalb des letzten zulässigen Vollgeschosses (Drempelhöhe) beidseitig höchstens 1,0 m betragen. Dächer von Hauptgebäuden sind in den nach Satz 1 bezeichneten Gebieten nur mit einer Neigung zwischen 40 Grad und 60 Grad zulässig. Ausnahmen können zugelassen werden.
Die Errichtung von Flutschutzmauern ist nur zulässig, wenn der Flutschutz nicht am Gebäude umgesetzt werden kann. Sie sind an den sichtbaren Seiten mit Feldsteinen oder behauenen Findlingen herzustellen. Sofern Flutschutzmauern eine Höhe von 1,2 m, gemessen vom jeweils angrenzenden öffentlichen Weg, überschreiten, ist die Flutschutzanlage in der Höhe gestaffelt anzulegen. Die entsprechenden Stufen müssen eine Mindesttiefe von 1,5 m aufweisen, die Flächen sind mit standort-gerechten Pflanzen zu begrünen.
Die nicht überbauten Grundstücksflächen und nicht überbaute Tiefgaragen sind zu begrünen. Hiervon ausgenommen sind die erforderlichen Flächen für Wege, Terrassen, erforderliche Müllstandorte und Fahrradabstellanlagen, Feuerwehrzufahrten und Kleinkinderspielflächen. Nicht überbaute Tiefgaragen sind mit einem mindestens 80 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen.
In den Gewerbegebieten sind Dächer von ein- und zweigeschossigen Gebäuden mit Ausnahme von Tragluft- und Leichtbauhallen flächenhaft extensiv zu begrünen.
In den allgemeinen Wohngebieten und den Kerngebieten nördlich Wellingsbüttler Weg sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Hierfür kann eine Überschreitung der rückwärtigen Baugrenzen bis zu 3 m im Rahmen der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,4 zugelassen werden. Ebenerdige Stellplätze können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn Wohnruhe und Gartenanlage nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die nicht überbaubaren Flächen von Tiefgaragen dieser Gebiete sind mit einem indestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und gärtnerisch anzulegen. Tiefgaragenzufahrten sind mit Rankgerüsten oder Pergolen zu versehen und mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.
Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Rad- und Gehwege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten sind zulässig.