In den Kerngebieten sind nicht überbaute Dachflächen
der Erdgeschosse mit einem mindestens 30 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und intensiv
zu begrünen. Für Baumpflanzungen ist auf mindestens
12 m² Fläche ein mindestens 1 m starker durchwurzelbarer
Substrataufbau als offene Vegetationsfläche herzustellen.
Die Dachflächen der übrigen Geschosse sind mit einem
mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und extensiv zu begrünen. Bei Ausfall der
Begrünung ist gleichwertiger Ersatz zu schaffen. Ausnahmen
von der Begrünung sind für Wege, Kinderspielflächen,
Terrassen und technische Anlagen zulässig.
In den reinen Wohngebieten können Überschreitungen der Baugrenzen durch Balkone bis zu einer Tiefe von 1,5 m auf insgesamt 30 von Hundert (v. H.) der jeweiligen Fassadenlänge und durch zum Hauptgebäude zugehörige Terrassen bis zu einer Tiefe von 3 m ausnahmsweise zugelassen werden.
Eine Beheizung ist nur durch Sammelheizwerke unter Ausschluß fester undflüssiger Brennstoffe zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden.
Auf dem Flurstück 6202 kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Loggien, Erker und Treppenhausvorbauten bis zu 1,5 m zugelassen werden. Soweit die Überschreitungen der Baugrenze in die Straßenverkehrsfläche hineinragen, ist dort eine lichte Höhe von mindestens 3,5 m einzuhalten.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
In den Bereichen des Kerngebiets mit maximal neun Vollgeschossen
und in dem mit „(E)“ bezeichneten Teil des
Kerngebiets müssen das achte und das neunte Vollgeschoss
auf mindestens 65 v.H. der jeweiligen Außenfassadenlänge
hinter der straßenseitigen Gebäudekante des
siebten Vollgeschosses zurückbleiben. In dem mit „(E)“
bezeichneten Teil des Kerngebiets muss das zehnte Vollgeschoss
auf mindestens 65 v.H. der jeweiligen Außenfassadenlänge
hinter der straßenseitigen Gebäudekante des
neunten Vollgeschosses zurückbleiben. In dem mit „(A)“
bezeichneten Teil des Kerngebiets müssen das neunte und
das zehnte Vollgeschoss auf mindestens 65 v.H. der jeweiligen
Außenfassadenlänge hinter der straßenseitigen Gebäudekante
des achten Vollgeschosses zurückbleiben. Die
Tiefe des Rücksprungs muss im Kerngebiet südlich der
Planstraße mindestens 1,7 m und im Kerngebiet zwischen
Großer Burstah und Planstraße mindestens 1,3 m betragen