Im Sondergebiet darf auf der mit „(2)“ gekennzeichneten Fläche zur Einhaltung des zulässigen Beurteilungspegels der flächenbezogene Schallleistungspegel von tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) 65 dB(A)/m² und nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) 45 dB(A)/m² nicht überschritten werden. Im Rahmen von Bau- und Nutzungsanträgen ist nachzuweisen, dass durch entsprechende Maßnahmen die Emissionswerte nicht überschritten werden.
In den Baufeldern „(8)", „(10)", „(14)", „(15)", „(17)", „(18)", „(22)" bis „(26)" sowie „(28)" bis „(30)" sind kleinkronige Bäume straßenparallel in den Vorgärten zu pflanzen.
Für Ausgleichsmaßnahmen werden den mit „(Z)" bezeichneten Flächen der Gewerbegebiete, die im Plangebiet festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, die Flurstücke 1648, 2668, 2504, 2623 und 2627 der Gemarkung Neuland sowie ein Teil des Flurstücks 11116 der Gemarkung Wilhelmsburg außerhalb des Plangebiets zugeordnet.
Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Für die festgesetzten Baum-, Hecken- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Bei Abgang sind an gleicher Stelle gleichartige Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.
Dächer von Carports und ebenerdigen Kellerersatzräumen sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.
In den Kerngebieten entlang Krohnstieg, Langenhorner
Chaussee und Wittekopsweg sind die Aufenthaltsräume
– hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – durch
geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen.