Für die Flurstücke 3862, 851, 878 bis 881, 883 bis 885, 515 bis 518, 835 und 4474 der Gemarkung Sasel gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Für die Dachdeckung sind mit Ausnahme der Bebauung auf den Flurstücken 835 und 4474 Dachziegel oder Dachpfannen zu verwenden.
Für Pflanzungen auf Grund festgesetzter Anpflanzungsgebote sind standortgerechte einheimische Laubbäume und Sträucher zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume von mindestens 14 cm in jeweils 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen.
Für die zu erhaltenden Bäume und festgesetzten J\npflanzungen
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen,
dass Charakter und Umfang der Gehölzpflanzung
erhalten bleiben. Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen
sind im Kronenbereich des zu erhaltenden Baumes
unzulässig.
In den Teilgebieten des reinen Wohngebiets mit den Bezeichnungen „WR2“ und „WR4“ und auf den Flächen für den Gemeinbedarf sind nur Flachdächer und flach geneigte Dächer mit einer Neigung bis zu 20 Grad zulässig.
Das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser (Oberflächen- oder Dachflächenwasser) ist zu versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird. Sollte im Einzelfall eine Versickerung unmöglich sein, kann ausnahmsweise eine Einleitung des nicht abführbaren Abwassers nach Maßgabe der zuständigen Dienststelle in ein Siel zugelassen werden.
Gewerbliche Aufenthaltsräume und Betriebswohnungen
sind entlang der Stresemannstraße und des Bahrenfelder
Steindamms durch geeignete Grundrissgestaltung der
lärmabgewandten Gebäudeseite zuzuordnen. Soweit die
Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein
ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche
Maßnahmen geschaffen werden.