In den mit „(C)“ bezeichneten Bereichen der allgemeinen
Wohngebiete sind Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite
zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist
entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten
oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen,
wie zum Beispiel verglaste Loggien mit teilgeöffneten Bauteilen,
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht
wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen
Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A)
erreicht wird.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere die §§ 10 bis 15 und für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen § 33.
Im allgemeinen Wohngebiet südlich der Straße Roter Hahn sind im Erdgeschoß nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften, sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig.
Tiefgaragen sind mit einem mindestens 80 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und standortgerecht
zu begrünen. Ausnahmen können zugelassen
werden.
Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Grundflächen- und Geschoßflächenzahlen nicht überschritten werden. Bei den siebengeschossigen Gebäuden ist das oberste Geschoß an der Rückseite um 1,5 m zu staffeln.
Auf den Flurstücken 536, 538 und 1002 der Gemarkung Altstadt-Nord sind Traufhöhe und Dachneigung dem Gebäude auf dem Flurstück 537 der Gemarkung Altstadt- Nord anzupassen.
Garagenwände und Pergolen auf Stellplätzen sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Dächer von Garagen und Carports sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.
Dächer von Garagen, Schutzdächer von Stellplätzen und Dächer von Nebengebäuden mit mehr als 10 m² Fläche sind mit einem mindestens 5 cm starken, vegetationsfähigen Bodensubstrat zu versehen und extensiv zu begrünen.
Auf den mit „(D)“ bezeichneten Flächen sind bauliche oder technische Vorkehrungen zur passiven Belüftung an den Gebäuden erforderlich, um gesunde Arbeitsverhältnisse aufgrund der während der Liegezeit von Kreuzfahrtschiffen entstehenden Luftverunreinigungen zu gewährleisten.