In den mit a, b und c gekennzeichneten Abschnitten der Wohngebiete sind nur Flachdächer zulässig. Außerdem sind die Gebäudezwischenteile wie folgt zu gliedern:
In dem mit b gekennzeichneten Abschnitt ist die Vorderfront um mindestens 1,5 m von der Vorderfront des dreigeschossigen Gebäudes an der Bebelallee zurückzusetzen. Die Baukörpertiefe wird auf 8,5 m begrenzt; eine Überschreitung kann auf der Vorderseite durch Fassadenbauteile bis zu 0,5 m und auf der Rückseite durch Loggien und Sichtschutzwände bis zu 2,0 m zugelassen werden.
An den mit „(A)“ bezeichneten Fassaden ist über alle
Geschosse durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen,
wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere
Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Maßnahmen, sicherzustellen, dass durch diese
baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, durch die in Schlafräumen ein Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB (A) während
der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die
bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten
Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen.
Auf der mit „(A)“ bezeichneten privaten Grünfläche mit
der Zweckbestimmung „Café-Garten“ können notwendige
Stellplätze des Wohngrundstücks Flurstück 566 der Gemarkung
Blankenese ausnahmsweise zugelassen werden,
wenn die Gartengestaltung nicht beeinträchtigt wird und
das durch die Gärten geprägte Straßenbild erhalten bleibt.
Die Stellplätze sind mit höchstens 1,2 m hohen Hecken
einzufassen; sie sind mit Naturstein, Klinker oder wassergebundener
Decke herzustellen. Überdachte Stellplätze
sind nicht zulässig. Auf den privaten Grünflächen mit
der Zweckbestimmung „Wassergärten“ dürfen höchstens
10 vom Hundert der Fläche befestigt werden.
Notwendige Stellplätze sind nur in Tiefgaragen beziehungsweise Garagengeschossen unterhalb der Höhe von 7,5 m über NN zulässig. Geringfügige Abweichungen sind zulässig, wenn sie durch abweichende Straßenanschlusshöhen von über 7,5 m über NN begründet sind.
Innerhalb der Fläche für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern sowie im Kronenbereich festgesetzter Bäume und Knicks sind Geländeaufhöhungen, Abgrabungen und Ablagerungen, mit Ausnahme der für die Oberflächenentwässerung und der für den Gewässer- und Wegebau erforderlichen Maßnahmen, unzulässig.
Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist für je angefangene 150 m² ein großkroniger Baum zu pflanzen und zu erhalten. Bestehende Bäume entsprechender Qualität können angerechnet werden.
Das innerhalb der allgemeinen Wohngebiete anfallende
Niederschlagswasser ist in die herzustellenden Regenrückhaltebecken
im Süden des Geltungsbereiches mit Ableitung
in den Bornmühlenbach nach Maßgabe der zuständigen
Stelle einzuleiten, sofern es nicht versickert oder
gesammelt und genutzt wird.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.