Eine Beheizung ist nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden.
In dem mit a bezeichneten Teil des Gewerbegebiets sind geruchsbelästigende Betriebe unzulässig. Betriebe und Anlagen sind so herzustellen, daß schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Wohnbebauung ausgeschlossen sind.
Auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen des allgemeinen
Wohngebiets am Wittekopsweg Hausnummern 6 bis 14
(Flurstücke 9805, 858, 1389, 366 der Gemarkung Langenhorn)
sind durch Anordnung der Baukörper oder durch
geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume
den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume
einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten
nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den
lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die
Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein
ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen
an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der
Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen.
Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis
der für die Unterhaltung der Kaianlagen zuständigen
Stelle, diese Flächen zu begehen und zu befahren.
Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem dritten Stellplatz ein einheimischer großkroniger Laubbäum zu pflanzen; je Baum ist eine offene Vegetationsfläche von 12 m² vorzusehen. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen aufweisen.
Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume und Hecken sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich von Bäumen unzulässig.
Für naturschutzrechtliche Eingriffe auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche für den Gemeinbedarf sind drei Flachkästen für baumbewohnende Fledermausarten und sechs Nisthilfen für Nischenbrüter an Großbäumen im Plangebiet oder im Bergedorfer Gehölz anzubringen und dauerhaft zu unterhalten.