Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeichnete private Wegefläche dem allgemeinen Fußgänger- und Radverkehr zur Verfügung gestellt wird. Geringfügige Abweichungen von dem estgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.
Für den naturschutzrechtlichen Ausgleich sowie für Maßnahmen des Artenschutzes werden die außerhalb des Plangebietes liegenden Flurstücke 8987 und 8988, Gemarkung Schnelsen, zugeordnet.
Zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur
und Landschaft wird die mit „Z“ bezeichnete Fläche den
außerhalb des Plangebietes befindlichen Flurstücken 29
(teilweise), 179 und 180 der Gemarkung Rissen und den
Flurstücken 2516, 2865, 3347, 3348, 3349 und 3350 der
Gemarkung Sülldorf für Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
zugeordnet.
Für das Wohngebiet gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Für die Dachdeckung sind Dachpfannen mit einem auf das Ziegelmauerwerk abgestimmten Farbton zu verwenden.
Für Ausgleichsmaßnahmen werden den in der Planzeichnung entsprechend umgrenzten Eingriffsflächen folgende Flächen außerhalb des Plangebiets zugeordnet:
1. eine etwa 2050 m² große Teilfläche des Flurstücks 8112 der Gemarkung Bramfeld;
2. die Flurstücke 8970 und 8969 der Gemarkung Sasel in der Größe von etwa 8300 m²;
3. eine etwa 9800 m² große Teilfläche des Flurstücks 2638 der Gemarkung Sasel.
Für das allgemeine Wohngebiet gilt:
Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege und Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
Im Kerngebiet sind Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), Vergnügungsstätten sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.
Am Glockengießerwall sind Zu- und Abfahrten unzulässig. Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Im Baugenehmigungsverfahren wird festgelegt, wie die Arkaden entsprechend den Straßenbau- und verkehrstechnischen Erfordernissen zu gestalten sind. Das gilt insbesondere für die lichte Höhe.