Im Sondergebiet „Campingplatzgebiet" ist innerhalb des durch Baugrenzen gekennzeichneten Grundstückteils ein Gebäude zur Unterbringung der notwendigen Räume für die Verwaltung des Platzes sowie sanitärer Anlagen zulässig; ferner sind innerhalb des Gebäudes eine Schänk- und Speisewirtschaft, ein Verkaufskiosk sowie Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen zulässig.
Im Reinen Wohngebiet sind mindestens 15 vom Hundert der Grundstücksfläche mit Stauden und Sträuchern zu bepflanzen. Weitere festgesetzte Anpflanzungen sind hierauf anrechenbar.
Auf der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
(Knick) ist fachgerecht ein Knick mit Wall und
Überhältern herzustellen. Es sind standortgerechte heimische
knicktypische Gehölze zu verwenden. Zum Erhalt der
ökologischen Funktionen sind Sträucher in einem Rhythmus
von 8 bis 12 Jahren unter Erhalt der Überhälter auf
den Stock zu setzen. Bei Abgang sind Ersatzpflanzungen
und Wall-Aufsetzarbeiten so durchzuführen, dass der
Charakter und Aufbau eines Knicks erhalten bleibt.
Im Sondergebiet „Fachmarktzentrum" sind nur großflächige Einzelhandelsbetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften, die in engem räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit den Einzelhandelsbetrieben stehen, zulässig. Das Sondergebiet wird nach Art der zulässigen Nutzung wie folgt gegliedert.
Auf der mit „(B)" bezeichneten Fläche sind nur ein Möbel- und/oder ein Teppichfachmarkt für die unter Buchstaben d bis f genannten Warensortimente mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche von 6500 m² zulässig.
d) Kernsortimente
- Möbel
- Teppiche, Teppichböden, harte Fußböden, Fliesen
e) Nicht zentrenrelevante Randsortimente
- Farben, Lacke, Tapeten
- Matratzen
f) Zentrenrelevante Randsortimente
Die maximal zulässige Verkaufsfläche beträgt 650 m².
- Leuchten und Zubehör
- Kunstgewerbe, Geschenk- und Dekoartikel
- Glas, Porzellan, Keramik
- Bad- und Küchenzubehör
- Haushaltswaren
- Ordnungssysteme für Büro und Haushalt
- Heimtextilien, Gardinenzubehör
- Bettwaren
In den mit „(Z1)", „(Z2)" und „(Z3)" bezeichneten Baugebieten ist für je 150 m der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger, einheimischer und standortgerechter Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 12 cm, in 1 m Höhe über Erdboden gemessen, aufweisen. Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatzpflanzung vorzunehmen.
Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen, Balkone, Loggien und Wintergärten kann bis zu einer Tiefe von 2,5 m ausnahmsweise zugelassen werden.