Im Gewerbegebiet sind Betriebe und Anlagen mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr, insbesondere Tankstellen, Fuhrunternehmen, Lagerhäuser und Lagerplätze unzulässig.
In den Sondergebieten sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen)
zulässig, deren Geräusche die in den folgenden Tabellen
angegebenen Emissionskontingente LEK nach der DIN
45691 „Geräuschkontingentierung“ weder tags (6.00 Uhr
bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreiten.
Emissionskontingente LEK in dB(A), Emissionshöhe 1 m:
Gebiet: SO, LEK, tags dB(A) 60, LEK, nachts dB(A) 42.
Für die folgenden angegebenen Richtungen erhöht sich
das Emissionskontingent LEK für die Sondergebiete im
Nachtzeitraum (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) um folgendes
Zusatzkontingent:
Zusatzkontingente für angegebene Sektoren:
Richtungssektor (Bezugspunkt: RW 3558081, HW 5940036),
„A“ 222 Grad bis 60 Grad (0 Grad im Norden, rechtsdrehend)
Zusatzkontingent [dB(A)] Nacht 3
„B“ 60 Grad bis 147 Grad (0 Grad im Norden, rechtsdrehend)
Zusatzkontingent [dB(A)] Nacht 18.
Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691,
Abschnitt 5, vom Dezember 2006 (Bezugsquelle: Beuth-
Verlag GmbH, Berlin, Auslegestelle Bezirksamt Altona,
Raum 506, Hamburg). Dabei sind die von den kontingentierten
Flächen unter Anwendung der Emissionskontingente
verursachten Immissionen ausschließlich mit geometrischer
Ausbreitungsberechnung zu bestimmen. Bei
der Prüfung für die Nacht ist die volle Stunde mit dem
höchsten Beurteilungspegel („lauteste Nachtstunde“)
maßgebend. Die Einhaltung der oben festgesetzten Werte
ist im Zuge des jeweiligen Genehmigungsverfahrens nachzuweisen.
Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen je Gebäude zulässig. Auf den Flurstücken 1340 und 1341 der Gemarkung Othmarschen sind kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes zulässig.
Im allgemeinen Wohngebiet sind im Vorhabengebiet im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
Die mit „(1)“, „(2)“ und „(3)“ bezeichneten Gebäudeseiten sind mit Schallschutzmaßnahmen an den Außenbauteilen entsprechend den in der Planzeichnung jeweils zugeordneten technischen Maßnahmen für reflektierende Fassaden zu versehen. Ausnahmen sind zulässig, soweit sichergestellt ist, dass mittels anderer in ihrer Wirkung vergleichbarer Maßnahmen Schallpegelsteigerungen durch Reflexionen des Schienenverkehrslärms an gegenüberliegenden Gebäudeseiten vermieden werden.
Auf den mit „(2)" bezeichneten Flächen sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Auf dem Baugrundstück für besondere private bauliche Anlagen sind nur Schank- und Speisewirtschaften und im Sondergebiet landwirtschaftliche Betriebe die zur Nutzung der Flächen für die Land- und Forstwirtschaft erforderlichen Gebäude zulässig.
Auf den mit „(A)" und „(B)" bezeichneten Flächen sind insgesamt 29 500 m Geschoßfläche zulässig, davon fiir Büros, Restaurants und Einzelhandel maximal 15 000 m2 Geschoßfläche, fiir kulturelle Anlagen maximal 14 500 m2 Geschoßfläche.