In der mit „WA 1“ bezeichneten Fläche kann die festgesetzte
Grundflächenzahl von 0,4 durch die in § 19 Absatz 4 Satz 1
der Baunutzungsverordnung bezeichneten Anlagen bis zu
einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.
Im Wohngebiet sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen und auf den Baugrundstücken für besondere private bauliche Anlagen Schank- und Speise wirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes mit Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig. Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig.
Auf der als Waldrand „W" festgesetzten Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ist auf 3.000 m² Fläche eine Pflanzung aus standortgerechten, einheimischen Laubgehölzen und Kräutern anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Für die Pflanzungen und Einsaaten ist standortgerechtes, einheimisches Material zu verwenden.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.
Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen bei
eingeschossigen Läden 5,0 m,
zweigeschossigen Läden 7,5 m,
eingeschossigen Gewerbegebäuden 5,0 m,
zweigeschossigen Gewerbegebäuden 7,5 m.
Werbeanlagen sind im reinen Wohngebiet allgemein, in anderen Baugebieten oberhalb der Traufe unzulässig. Feuerungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigt wird.
In den allgemeinen Wohngebieten zwischen der Straße Am Kleinen Kanal und der Industriestraße sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit durch die Zuordnung der erforderliche Lärmschutz nicht erreicht wird, muß für diese schutzwürdigen Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen vorgesehen werden.
Für die Bebauung auf dem Flurstück 461 der Gemarkung Lokstedt und auf der Fläche für das Alten- und Pflegeheim ist eine Beheizung nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden.