Auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen der Gewerbegebiete sind nur Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig,
deren Geräusche die Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“ von 57 dB(A)/m²
tags (LEK tags von 6 Uhr bis 22 Uhr) sowie von 42 dB(A)/m² nachts (LEK nachts 22 Uhr bis 6 Uhr) nicht überschreiten.
Die Prüfung der Einhaltung der Emissionskontingente erfolgt nach DIN 45691: 2006-12, Abschnitt 5. Die
DIN 45691: Ausgabe 2006-12 ist im Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht für jedermann niedergelegt.
Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
ist auf der mit „(B)“ bezeichneten Fläche je 2 m²
Fläche ein Strauch und je 200 m² Fläche ein Laubbaum zu
pflanzen. Die mit „(C)“ bezeichneten Flächen sind als
reine Strauchpflanzungen aus verschiedenen heimischen
Arten zu entwickeln und mit einem Strauch je 2 m² Fläche
zu bepflanzen. Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen
sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden
und zu erhalten. Zu pflanzende Bäume müssen
einen Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe
über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
Im Bereich der Baugrundstücke für den Gemeinbedarf (Stiftung - Deutsches-Elektronen-Synchrotron (DESY) ) können auf der gekennzeichneten Fläche zwei weitere Vollgeschosse im Rahmen der festgesetzten Geschoßflächenzahl zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß durch die zusätzlichen Vollgeschosse keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Hamburger Gaswerke AG, unterirdische Leitungen verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
In den Kern- und Mischgebieten am Winterhuder Marktplatz und an der Alsterdorfer Straße sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, Wettbüros, Bordelle, bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.
Auf den mit „EG“ bezeichneten Flächen ist extensives Grünland zu entwickeln und zu erhalten. Auf den Flächen sind der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, die Anlage und der Betrieb von Bodendrainagen sowie ein Umbruch unzulässig. In der Zeit vom 15. November bis 15. Juni ist eine Beweidung und in der Zeit vom 15. März bis 15. Juni ist eine maschinelle Bearbeitung der Flächen unzulässig. In der Zeit vom 15. September bis 15. Oktober ist ein Pflegeschnitt durchzuführen. Sofern eine Beweidung stattfindet, sind die Uferbereiche der Gewässer in einer Mindestbreite von 2 m abzuzäunen. Zum Schutz und zur Entwicklung der Kiebitzpopulation ist die Teilfläche der Flurstücke 1048 und 1049 der Gemarkung Osdorf dauerhaft mit einem Wildschutzzaun einzuzäunen und es können auf dieser Teilfläche Ausnahmen von diesen Festsetzungen zugelassen werden.
Auf der Fläche für den Gemeinbedarf Krankenhaus ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen sicherzustellen, dass für Patientenzimmer ein Innenraumpegel von 30 dB(A) während der Nachtzeit und für Patientenzimmer und Aufenthalts- und Behandlungsräume für Patienten ein Innenraumpegel von 35 dB(A) während der Tagzeit nicht überschritten wird.
In den Allgemeinen Wohngebieten sind Außenleuchten mit insektenfreundlichen Leuchtmitteln, zum Beispiel in Form von Natrium-Niederdruck-, Natrium-Hochdruck- oder LED-Lampen, auszustatten. Die Leuchtanlagen sind staubdicht auszuführen und nach oben und zu den äußeren Grünflächen und Baumbeständen hin abzuschirmen oder so herzustellen, dass direkte Lichteinwirkungen auf diese Flächen vermieden werden. Die Beleuchtung ist zeitlich und in der Anzahl der Leuchtkörper auf das für die Beleuchtung der Flächen notwenige Mindestmaß zu beschränken.
Das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser ist oberirdisch in das Oberflächenentwässerungssystem einzuleiten, sofern es nicht versickert, gesammelt oder genutzt wird.