Dächer der Wohngebäude sind nur als Sattel- oder Walmdächer
mit einer Neigung zwischen 20 Grad und 45 Grad
zulässig. Die Dächer sind nur in dunkelgrauer Farbe oder
als Reetdach zulässig. Für die Dachdeckung von Wohngebäuden
sind nur unglasierte Dachpfannen oder Reetdächer
zulässig.
In den Wohngebieten sind an geeigneter Stelle 10 Fledermauskästen anzubringen. Im Allgemeinen Wohngebiet 1 sind 4 Kästen und in den Allgemeinen Wohngebieten 2, 3 und 4 je 2 Kästen anzubringen.
Kellergeschosse sowie bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels bzw. zu Staunässe führen, sind unzulässig.
Die als private Grünflächen festgesetzten, nicht überbaubaren Grundstücksteile und die Fläche über der Garage unter Erdgleiche (GaK) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Geh- und Fahrwege.
Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen im Wohngebiet sowie die Oberflächen der kellergeschossigen Garagen (GaK) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.
Auf den Flächen zum Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen
und Garagen ist die Herstellung notwendiger
Zuwegungen und einer Zufahrt zur Tiefgarage zulässig.