Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und im Sondergebiet Läden oberhalb der Traufe unzulässig. Die Dächer sollen höchstens sechs Grad geneigt sein.
Im allgemeinen Wohngebiet zwischen der Wilstorfer Straße, der Kalischerstraße und der Eddelbüttelstraße sind 50 v, H. der Dachflächen der eingeschossigen Gebäudeteile extensiv zu begrünen.
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:
Für Reihenhäuser kann eine Überschreitung der Baumgrenzen bis zu 2 m durch Balkone, Loggien, Erker, Eingangsvorbauten und Sichtschutzwände zugelassen werden.
Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume und Baumreihen sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Dabei sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu verwenden.
In den Bereichen, in denen die Grünfläche - Parkanlage - an der Plangebietsgrenze mit einer Breite von 15 m zeichnerisch festgesetzt ist, sind 15 m als mittlerer Wert einzuhalten, wobei eine Abweichung um bis zu 5 m zulässig ist (Schwankungsbreite von 10 bis 20 m). In den Bereichen, in denen die Breite der Parkanlage am Plangebietsrand mit 25 m zeichnerisch festgesetzt ist, sind 25 m als mittlerer Wert einzuhalten, wobei eine Abweichung um bis zu 5 m zulässig ist (Schwankungsbreite von 20 bis 30 m). Die Grenze zwischen den Parkanlagen und der privaten Grünfläche - Golfsport - ist landschaftsgerecht und mit standortgerechten Laubgehölzen zu bepflanzen.
Tiefgaragen sowie in Untergeschossen befindliche Abstellräume, Technikräume und Versorgungsräume sind ausschließlich innerhalb der überbaubaren Flächen und der festgesetzten Fläche für Tiefgaragen (TGa) zulässig.
Im Gewerbegebiet an der Bramfelder Chaussee sind Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr, insbesondere Tankstellen, Fuhrunternehmen, Lagerhäuser und Lagerplätze, unzulässig.