13. Als Ausgleichsmaßnahme für den Eingriff in das Schutzgut Boden auf einer Fläche von 1.265 m² werden innerhalb des Plangebietes extensive Dachbegrünungen gemäß Nummer 7 zugeordnet.
Im Sondergebiet „Ausrüstungslager" sind folgende Nutzungen zulässig: Lagerung von Ausrüstungsgegenständen die zum Baggerei- und Schifffahrtsbetrieb benötigt werden sowie die Wartung und Reparatur von Ausrüstungsgegenständen.
Im Kerngebiet sind Dächer mit einem mindestens 8 cm
starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und extensiv zu begrünen. Dachbereiche mit Neigungen
von mehr als 20 Grad, technische Aufbauten, Verglasungen
und Dachterrassen sind von der Begrünung ausgenommen
In den Wohngebieten westlich und östlich des Ehestorfer Heuweges sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
In dem mit "(D2)" bezeichneten Bereich sind freistehende Werbeanlagen bis zu einer Höhe von maximal 11,6 m über Normalhöhennull (NHN) und einer Werbefläche von 2 m² je Seite zulässig.
Im Gewerbegebiet gelten folgende Anforderungen:
Die von außen sichtbaren Teile der Außenwände sind in rotbraunem Ziegelmauerwerk auszufuhren. Für einzelne Architekturteile der Außenwände wie Stützen, Brüstungen, Gesimse und Fensterstürze können andere Baustoffe verwendet werden, wenn das Ziegelmauerwerk vorherrschend bleibt.
In den allgemeinen Wohngebieten gilt:
Überdachte Stellplätze und Garagen sind nur zwischen den Wohngebäuden und den seitlichen Grundstücksgrenzen zulässig. Nebenanlagen in Form von Nebengebäuden sind in Vorgärten unzulässig.
Auf den Flächen für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern ist bei Abgang gleichwertiger Ersatz zu pflanzen. Es sind standortgerechte, einheimische Sträucher und Laubbäume zu verwenden. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.