Im Plangebiet sind bauliche Gassicherungsmaßnahmen vorzusehen, die sowohl Gas-ansammlungen unter den baulichen Anlagen und den befestigten Flächen als auch Gaseintritte in die baulichen Anlagen durch Bodengase verhindern.
Im allgemeinen Wohngebiet WA 2 darf die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden.
Eine Beheizung ist nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden.
Die nicht überbauten Grundstücksflächen in dem mit „(A)“ bezeichneten Teil des Mischgebiets und im Bereich der Fläche für Sport- und Spielanlagen sind zu begrünen. Nicht überbaute Untergeschosse sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Flächen für Terrassen, erforderliche Zuwegungen, Müllstandorte, Fahrradstellplätze und Freitreppen sowie Bereiche, die der Belichtung, Be- und Entlüftung oder der Aufnahme von technischen Anlagen dienen, sind von der Begrünungspflicht ausgenommen. Es sind jedoch mindestens 70 v. H. der Flächen zu begrünen.
Im Plangebiet sind für den Haussperling 12 Nisthilfen (z.B. 4 Koloniekästen mit je drei Kammern) und für den Hausrotschwanz 4 Nisthilfen an den Gebäuden anzubringen oder als entsprechende Niststeine in die Fassaden zu integrieren.
In den eingeschossigen allgemeinen Wohngebieten sind Dachflächen zu begrünen. Ebenfalls zu begrünen sind eingeschossige Garagen auf den Wohnbaugrundstücken.
Es sind nur Dächer mit einer Neigung bis 35 Grad zulässig. Als Dachdeckung sind, mit Ausnahme der Dächer mit einer Neigung bis 20 Grad, rote Ziegel, rote Betonpfannen oder eine Metalldeckung zu verwenden.
Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Überschreitung der Baugrenzen für Vordächer bis zu einer Tiefe von 1,5 m und für Terrassen bis zu einer Tiefe von 5 m allgemein zulässig, hiervon ausgenommen sind die Bereiche im Kronen- und Wurzelbereich zu erhaltender Bäume. Bei Vordächern dürfen die Überschreitungen insgesamt nicht mehr als ein Drittel der jeweiligen Fassade des jeweiligen Baukörpers betragen.