Dächer von Garagen und Schutzdächer von Stellplätzen sind mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.
In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich“ bezeichneten Bereich bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart der baulichen Anlage auf Grund ihrer städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung der baulichen Anlage oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtli-chen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
Auf den privaten nicht überbauten Grundstücksflächen sind, mit Ausnahme im Kerngebiet, Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
Im Gewerbegebiet werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten
ausgeschlossen. Tankstellen, gewerbliche Freizeitbetriebe,
Versammlungsstätten, Schank- und Speisewirtschaften
sowie Prostitutionsbetriebe und prostitutionsähnliche
Nutzungen jeder Art sind unzulässig.
Die als private Grünflächen festgesetzten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Die Grünflächen dürfen nicht durch Einfriedigungen getrennt werden. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich.
Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen
zulässig. Tiefgaragen sowie in Untergeschossen
befindliche Abstellräume, Technikräume und Versorgungsräume
sind auch außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig.
In den Mischgebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.
Ausnahmsweise können Verkaufsstätten zugelassen werden,
die in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang
mit Handwerks- oder produzierenden Gewerbebetrieben
stehen und nicht mehr als 10 vom Hundert der mit
dem Betriebsgebäude überbauten Fläche, jedoch nicht mehr
als insgesamt 100 m² Geschossfläche haben.
In den mit „(A)“ bezeichneten Bereichen der allgemeinen
Wohngebiete sind im Geschoss über dem Garagengeschoss
nach Nummer 6 nur Kindertageseinrichtungen zulässig.
Weitere Nutzungen gemäß § 4 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar
1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013
(BGBl. I S. 1548, 1551), können ausnahmsweise zugelassen
werden. In den nicht von Satz 1 erfassten Bereichen der
allgemeinen Wohngebiete sind Nutzungen gemäß § 4
Absatz 2 Nummer 2 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig.