Für die mit — A — gekennzeichnete sechsgeschossige Bebauung im Kerngebiet südlich der Ferdinand-Beit-Straße auf den Flurstücksteilen 1321 und 1325 der Gemarkung St.Georg-Nord können zwei weitere Vollgeschosse zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß durch die zusätzlichen Vollgeschosse keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.
In den mit „WR I o + eo" gekennzeichneten Gebieten gilt die offene und einseitig offene Bauweise. In der einseitig offenen Bauweise kann einer der seitlichen Grenzabstände ganz oder teilweise überbaut werden. In diesem Grenzabstand dürfen Gebäudeteile von mehr als 4,50 m Höhe nur errichtet werden, wenn sie für jeden Meter zusätzlicher Höhe einen Grenzabstand von je 1,50 m einhalten; für Zwischenmaße gilt das entsprechende Verhältnis.
Stellplätze sind mit Hecken oder dichtwachsenden Gehölzen
einzufassen. Außenwände von Garagen sowie Stützen
von Pergolen und Carports sind mit Schling- oder Kletterpflanzen
zu begrünen.
Die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen nach den Nummern 18 und 19 werden zu 65 vom Hundert (v. H.) den Wohnbauflächen und dem Kindertagesheim sowie zu 35 v. H. den Straßenverkehrsflächen zugeordnet.
Auf der mit „F“ bezeichneten Fläche ist der genehmigte „Lebensmittelnahversorger mit einer weiteren Verkaufsfläche“ (Flurstücke 3144, 3942 der Gemarkung Schiffbek) gemäß § 1 Absatz 10 der Baunutzungsverordnung weiterhin zulässig. Änderungen und Erneuerungen des Lebensmittelnahversorgers sind bis zu einer Verkaufsfläche von höchstens 1287 m² und für den genehmigten Markt für Tierbedarf und -futter bis zu einer Verkaufsfläche von höchstens 611 m² zulässig. Nutzungsänderungen können ausnahmsweise zugelassen werden. Erweiterungen sind nicht zulässig.
Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Die Grund- und Geschoßflächenzahlen nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) dürfen nicht überschritten werden. Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung unterhalb der Traufe zulässig.
Die Gestaltung der Dächer und Fassaden ist für Gebäude gleichen Bautyps in Farbe und Material abzustimmen und einheitlich auszuführen:
In den Baugebieten „(1)" bis ,,(9)" ist das oberste Geschoß als Staffelgeschoß mit einer Dachneigung von maximal 25 Grad auszubilden.
Für die Erschließung der Flurstücke 288, 314 und 2840 der Gemarkung Tonndorf können noch weitere öffentliche Verkehrsflächen erforderlich werden. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.