Im Gewerbegebiet soll das auf der mit „(B)" bezeichneten Fläche anfallende Niederschlagswasser der als „vorgesehene Oberflächenentwässerung" gekennzeichneten Fläche innerhalb der angrenzenden Parkanlage zugeleitet werden.
In den Kerngebieten sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen. Vorfuhr- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Tiefgaragen unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen, die nicht unter Satz 1 fallen, werden ausgeschlossen.
In den allgemeinen Wohngebieten ist eine Überschreitung
der festgesetzten Grundflächenzahl für Nutzungen nach
§ 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der
Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) in dem
Teilgebiet mit der Bezeichnung „WA1“ bis zu einer Grundflächenzahl
von 0,7, in dem Teilgebiet mit der Bezeichnung
„WA2“ bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 und in den
Teilgebieten mit der Bezeichnung „WA3“ und „WA4“ bis
zu einer Grundflächenzahl von 0,6 zulässig.
Für die Erschließung der Gewerbegebiete sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.
Vorhandene Vegetation bis zu einem Abstand von mindestens 5 Metern entlang der Ufer von Bracks, Wettern und dem Freerengraben, und mindestens 3 Metern entlang der Ufer von sonstigen offenen Oberflächengewässern ist zu erhalten; dies gilt nicht, soweit die Unterhaltung oder der Ausbau eines Gewässers die Beseitigung vorhandener Vegetation erforderlich machen. Bauliche Anlagen, Nebenanlagen nach § 14 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), sowie Stellplätze und Garagen sind in dem vorgenannten Bereich unzulässig.
Oberhalb der festgesetzten Vollgeschosse (einschließlich
einem möglichen Galeriegeschoss im Erdgeschoss) sind
weitere Geschosse unzulässig. Technikgeschosse und technische
oder erforderliche Aufbauten, wie Treppenräume, sind ausnahmsweise, auch über der festgesetzten Gebäudehöhe,
zulässig, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers
und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden und
diese keine wesentliche Verschattung der Nachbargebäude
und der Umgebung bewirken. Aufbauten, deren Einhausung
und Technikgeschosse sind mindestens 2,5 m von
der Außenfassade zurückzusetzen.
Auf der Umgrenzung der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen
sind insgesamt 14 großkronige Bäume zu pflanzen.
Die Stellplatzanlagen sind mit Hecken oder dicht wachsenden
Gehölzen einzufassen. Bei Abgang von Gehölzen sind
Ersatzpflanzungen so durchzuführen, dass der Charakter
und Aufbau der Bepflanzung erhalten bleibt. Vorhandene
Lücken sind durch Neupflanzungen zu schließen.