Auf den mit „(b)" bezeichneten Flächen des reinen Wohngebiets südlich Twietenkoppel ist das von Dachflächen und anderen versiegelten Flächen anfallende Oberflächenwasser auf den jeweiligen Grundstücken zu versickern. Sollte eine Versickerung im Einzelfall unmöglich sein, ist ausnahmsweise eine Einleitung des nicht abführbaren Wassers nach Maßgabe der zuständigen Stelle in eine Entwässerungslage der Straße zulässig.
Im reinen Wohngebiet sind die Staffelgeschosse und beidseitig der verlängerten Hölderlinsallee das vierte Vollgeschoß um die Hälfte ihrer Höhe auch an den Blockinnenseiten zurückzusetzen. Statt der Zurücksetzung kann an den Blockinnenseiten die Ausbildung einer Vierteltonne zugelassen werden.
Das Tunnelbauwerk der unterirdischen Bahnanlage darf durch bauliche Anlagen, andere Nutzungen der Grundstücke und Veränderungen ihrer Oberfläche nicht beeinträchtigt werden.
Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen
im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes
vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505), zuletzt
geändert am 17. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 75, 77), die der
Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten
dienen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren
Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem
Charakter ausgerichtet ist, sowie Tankstellen im Zusammenhang
mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig.
Ausnahmen für Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1
der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November
2017 (BGBl. I S. 3787) werden ausgeschlossen.
Im Kerngebiet sind die Aufenthaltsräume – hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.
Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich von Bäumen, Knicks und Gehölzgruppen unzulässig.
Auf Flächen im Außendeichsbereich, die tiefer als 2 m über Normalnull (NN) liegen, sind für Wohngebäude die Erdgeschossfußbodenoberkanten in einer Höhe zwischen 2 m und 2,2 m über NN auszuführen. Des Weiteren sind Geländeaufhöhungen nur zulässig
a) für Rampen, die zur Erschließung erforderlich sind, oder
b) bis zur Oberkante der für die Erschließung erforderlichen öffentlichen Straßenverkehrsfläche, sofern der Abstand zwischen Hauptgebäude und Straßenverkehrsfläche weniger als 6 m beträgt.
Garagendächer und Schutzdächer von Stellplätzen mit einer Neigung bis zu 20 Grad, sind mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.
In dem allgemeinen Wohngebiet „WA 7“ ist das Überschreiten
der festgesetzten GRZ von 0,6 für in § 19 Absatz 4
Satz 1 Nummer 3 BauNVO bezeichnete Anlagen bis zu
einer GRZ von 0,9 zulässig.