Für festgesetzte Baum- und Heckenpflanzungen sind
standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden
und zu erhalten. Die Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 20 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden
gemessen, aufweisen. Für Heckenpflanzungen sind mindestens
zweifach verpflanzte Heckenpflanzen mit Ballen,
Pflanzgröße mindestens 100 cm, mit mindestens vier
Pflanzen je Heckenmeter zu verwenden.
Auf den mit „(3)“ bezeichneten Flächen sind in einem Seitenabstand
von 50 m zur Mittelachse der vorhandenen
110-kV-Hochspannungsfreileitung bauliche Anlagen für
Kinder und Jugendliche, Spiel- und Sportstätten, Krankenhäuser
sowie Pflegeheime und Erholungsstätten unzulässig.
Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte zulässig. Ausnahmsweise können Schänk- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen
werden. Die Dächer der Ladengebäude sollen höchstens 6 Grad geneigt sein.
In den Gewerbegebieten sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe sowie Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr (insbesondere Tankstellen, Fuhrunternehmen, Lagerhäuser und Lagerplätze) , unzulässig. Betriebe und Anlagen sind so herzustellen, daß schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des Bundes- Immissionsschutzgesetzes für die Wohnbebauung ausgeschlossen sind.
Eine Überschreitung der Baulinien und Baugrenzen durch Balkone, Erker, Loggien, Treppenhausvorbauten, Sichtschutzwände und Dachüberstände kann bis zu 1,5 m zugelassen werden.
Für die mit „(H)" bezeichneten Bereiche gilt: Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
Für die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Justizvollzugsanstalt" gilt:
Auf der mit „(B)" bezeichneten Fläche ist für die Aufenthaltsräume ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude zu schaffen. Für die Haftzellen ist der Einbau von Schallschutzfenstern und einer schallschutzwirksamen Bedarfsbelüftung vorzusehen.
Auf den Flächen zum Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen darf pro Grundstück eine 3 m breite Grundstückszufahrt errichtet werden. Standplätze für Abfallbehälter sind ausnahmsweise zulässig, wenn sie die Gestaltung des Vorgartens nicht beeinträchtigen. Die Stand-orte für Abfallbehälter sind so einzugrünen, dass sie von den öffentlichen Wegen nicht einsehbar sind.
Für Pflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubbäume und Sträucher zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 14 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen. Im Kronenbereich der Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² je Baum anzulegen und mit standortgerechten Pflanzen zu begrünen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
Das festgesetzte Leitungsrecht auf dem Flurstück 390 umfasst die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten.