Im Kerngebiet sind die Fassaden senkrecht zu gliedern und in hellem Natur- oder Werkstein auszuführen. Für Fassadenelemente wie Fensterrahmen, Ausfachungen dürfen keine metallisch glänzenden Oberflächen verwendet werden.
Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, für die Reihenhäuser und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Vor Beginn von Grabenarbeiten ist die betroffene Population
der Wasserfrösche, Erdkröten und Teichmolche in
dauerhaft als Lebensräume geeignete Gräben auf dem
Flurstück 1719 der Gemarkung Kirchwerder umzusiedeln.
Im Mischgebiet sind zu den öffentlichen Straßenverkehrsflächen und zu der mit „(2)“ bezeichneten Platzfläche
gerichtete Fassaden von Gebäuden nur in rotem Ziegelmauerwerk auszuführen. Für einzelne Architekturteile der
Außenwände wie Stürze, Gesimse, Brüstungen und Erker können andere Baustoffe zugelassen werden, sofern das
rote Ziegelmauerwerk vorherrschend bleibt.
Es sind nur Dächer mit einer Neigung bis zu 15 Grad zulässig. Staffel- und Technikgeschosse sind unzulässig. Technische Aufbauten sind ausnahmsweise zulässig, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers nicht beeinträchtigt ist.
Im Sondergebiet sind befestigte Flächen, die nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden dürfen, Gehwege und Terrassen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen; die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.
Für die festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die festgesetzten geschlossenen Gehölzpflanzungen „GB" sind als artenreicher, gestufter Gehölzbestand zu entwickeln.
Auf der mit „(B)" bezeichneten Fläche sind die Dachflächen von Gebäuden mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.