Im Kerngebiet ist die Nutzung der unteren zwei Geschosse nur als Garagengeschosse zulässig. Ein Staffel- oder Dachgeschoß über dem 17. Vollgeschoß ist ausgeschlossen.
Im Plangebiet sind bauliche Gassicherungsmaßnahmen vorzusehen, die sowohl Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und den befestigten Flächen als auch Gaseintritte in die baulichen Anlagen verhindern. Für die Flurstücke 3582 und 3713 kann alternativ durch ein Bodenluftgutachten der Nachweis der Unbedenklichkeit der Boden-luftzusammensetzung auf dem Grundstück erbracht werden.
Im Sondergebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig; die Ein- und Ausfahrten zu diesen Tiefgaragen sind nur innerhalb der dafür festgesetzten Bereiche zulässig.
Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen, soweit sie im Plan nicht angegeben sind, bei
eingeschossigen Geschäftshäusern 5,0 m,
zweigeschossigen Geschäftshäusern 7,5 m,
siebengeschossigen Geschäftshäusern 22,0 m,
siebzehngeschossigen Geschäftshäusern 56,0 m.
In den Wohngebieten sind für die an öffentliche Wege
angrenzenden Einfriedungen nur Hecken oder durchbrochene
Zäune in Verbindung mit außenseitig zugeordneten
Hecken zulässig. Notwendige Unterbrechungen für Zuwegungen
sind zulässig.
Für festgesetzte Baum- und Heckenpflanzungen sind
standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden
und zu erhalten. Die Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 20 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden
gemessen, aufweisen. Für Heckenpflanzungen sind mindestens
zweifach verpflanzte Heckenpflanzen mit Ballen,
Pflanzgröße mindestens 100 cm, mit mindestens vier
Pflanzen je Heckenmeter zu verwenden.
Auf den mit „(3)“ bezeichneten Flächen sind in einem Seitenabstand
von 50 m zur Mittelachse der vorhandenen
110-kV-Hochspannungsfreileitung bauliche Anlagen für
Kinder und Jugendliche, Spiel- und Sportstätten, Krankenhäuser
sowie Pflegeheime und Erholungsstätten unzulässig.
Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte zulässig. Ausnahmsweise können Schänk- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen
werden. Die Dächer der Ladengebäude sollen höchstens 6 Grad geneigt sein.
In den Gewerbegebieten sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe sowie Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr (insbesondere Tankstellen, Fuhrunternehmen, Lagerhäuser und Lagerplätze) , unzulässig. Betriebe und Anlagen sind so herzustellen, daß schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des Bundes- Immissionsschutzgesetzes für die Wohnbebauung ausgeschlossen sind.