Für Bäume mit einem Stammumfang von 80 cm (gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden) sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen Gehölzen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
In den Kerngebieten sind Vergnügungsstätten, Einkaufszentren sowie großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.
Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Für anzupflanzende Bäume auf Tiefgaragen muss auf einer Fläche von 12 m2 je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m betragen. Tiefgaragenzufahrten sind mit Rankgerüsten zu umgeben und mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.
Im Mischgebiet östlich des Schmuggelstiegs:
Auf der mit „(a)" bezeichneten Fläche kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch Vorbauten bis zu 2,5 m zugelassen werden. Eine Überschreitung der festgesetzen Gebäudehöhe durch die Traufe um 0,5 m und eine Abweichung von der festgesetzten Dachform kann zugelassen werden, wenn dadurch den besonderen gestalterischen Anforderungen an dieser Stelle entsprochen wird.
Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. luni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig. Ausnahmsweise können Schänk- und Speisewirtschaften zugelassen werden.
Auf den mit „(F)" bezeichneten Flächen fiir die Landwirtschaft südlich der Straße Finkenwerder Süderdeich sind je Flurstück maximal zwei Stellplätze zulässig; weitere bauliche Anlagen sind unzulässig.
Auf der mit „(C)" bezeichneten Fläche sowie auf den Wohnbauflächen an der Missundestraße sind die Dächer mit einer Neigung zwischen 45 Grad und 55 Grad auszubilden.
Für Ausgleichsmaßnahmen werden dem auf dem Flurstück 4297 der Gemarkung Dockenhuden ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiet das Flurstück 166 der Gemarkung Rissen und das Flurstück 1304 der Gemarkung Sülldorf zugeordnet.