Auf den Flächen mit Ausschluss von Nebenanlagen, Garagen und Stellplätzen des Gewerbegebietes an der Alsterkrugchaussee können ausnahmsweise in bis zu 5 m Tiefe Stellplätze angelegt werden, wenn dabei 20 vom Hundert der Grundstücksbreite nicht überschritten werden. Notwendige Zufahrten sind zulässig.
In den Gewerbegebieten sind mindestens 80 v. H. der
jeweiligen Dachflächen mit einem mindestens 8 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und
extensiv zu begrünen.
Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
In den allgemeinen Wohngebieten sowie den mit „MI 2“
bezeichneten Mischgebieten kann eine Überschreitung
der Baugrenzen durch Terrassen bis zu einer Tiefe von 4 m
zugelassen werden. An den mit „(2)“ bezeichneten Fassaden
ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone
bis zu einer Tiefe von 2 m auf insgesamt 50 v. H. der
über alle Obergeschosse, die Vollgeschosse sind, aufsummierten
Fassadenlänge zulässig. An den mit „(3)“ bezeichneten
Fassaden ist eine Überschreitung der Baugrenzen
durch Balkone bis zu einer Tiefe von 1,5 m auf insgesamt
50 v. H. der über alle Obergeschosse, die Vollgeschosse
sind, aufsummierten Fassadenlänge zulässig.
Bei den Wohnbauflächen östlich Schanzengrund und westlich Ehestorfer Heuweg ist bei der Berechnung der Geschossfläche die Fläche von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen.
In den Gewerbegebieten sind Speditionen, Lagerhäuser
und Lagerplätze, Bordelle und bordellartige Betriebe
sowie Anlagen für sportliche Zwecke unzulässig. Ausnahmen
für Vergnügungsstätten in den Gewerbegebieten werden
ausgeschlossen.
Im Kerngebiet ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 3 (Kerngebiete nach BauNVO) eingehalten werden. Zusätzlich ist durch die baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B 5), Nummer 6.2, nicht überschreitet. Die DIN 4150 ist zu kostenfreier Einsicht für jedermann im Staatsarchiv niedergelegt.
Zum Ausgleich der Beeinträchtigung der gemäß § 30 BNatSchG bzw. § 14 HmbBNatSchAG gesetzlich geschützten Strauch-Baumhecke (HHM) zwischen dem Allgemeinen Wohngebiet 4 und der Grünfläche ist auf den zugeordneten Flurstücken 8150, 8152 und 8163 der Gemarkung Fischbek eine Feldhecke mit insgesamt mindestens 100 m Länge zu entwickeln, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten.
Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege und
Stellplatzflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau
herzustellen. Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen auf
zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau
(zum Beispiel Schotterrasen, Rasengittersteine) herzustellen.