In den reinen Wohngebieten können Überschreitungen
der Baugrenzen durch Wintergärten, Erker und Balkone
bis zu einer Tiefe von 2,5 m auf insgesamt 30 vom Hundert
der jeweiligen Fassadenlänge und durch Terrassen bis zu
einer Tiefe von 5 m ausnahmsweise zugelassen werden.
Im allgemeinen Wohngebiet ist für einen Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Seiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
Auf der mit „(D)" bezeichneten Fläche innerhalb der Umgrenzung der Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist eine Hochstaudenflur, eine naturnah gestaltete offene Oberflächenentwässerung und ein mit Blütensträuchern und mit Hochstaudenflur begrünter Wall anzulegen. Die Vegetation ist aus standortgerechtem, heimischem Saat- und Pflanzgut zu entwickeln. Die Fläche ist fachgerecht zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Bei Ausfall der Vegetation ist gleichwertiger Ersatz zu schaffen.
In § 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Groß Borstel 5 vom 10. November 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 213) wird folgende Vorschrift angefügt:
„6. Im Industriegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.“
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).
Drainagen oder sonstige bauliche und technische Maßnahmen,
die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren
Grundwasserspiegels beziehungsweise
von Stauwasser führen, sind unzulässig.
Die Baugenehmigungsbehörde kann zulassen, daß die zulässige Geschoßfläche um die Flächen notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, erhöht wird.