Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Auf den im Bebauungsplan gekennzeichneten Vorgartenflächen
mit Ausschluss von Garagen, Stellplätzen und
Nebenanlagen sind Stellplätze und Garagen gemäß § 12
Absatz 6 BauNVO und Nebenanlagen im Sinne des § 14
Absatz 1 BauNVO gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 BauNVO
nicht zulässig. Notwendige Zuwegungen sind zulässig.
Standplätze für Abfallbehälter können ausnahmsweise
zugelassen werden, wenn sie die Gestaltung der Vorgartenflächen
nicht beeinträchtigen. Die Standorte für Abfallbehälter
sind so einzugrünen, dass sie von den öffentlichen
Wegen aus nicht einsehbar sind. Stellplätze und Garagen
sind auf den Flächen ohne Ausschluss im Sinne des Satz 1
zulässig.
Auf der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung
Sporthalle kann die festgesetzte Grundflächenzahl für
Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung
bis zu einer Grundflächenzahl von 0,6 überschritten
werden.
Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten, soweit sie nicht als Höchstgrenze bezeichnet ist. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und im Gewerbegebiet oberhalb der Traufe un-zulässig.
Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege und
ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen. Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen auf zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau (zum Beispiel Schotterrasen, Rasenfugenpflaster) herzustellen.
Es sind nur Sattel- und Pultdächer mit einer Neigung von mindestens 15 Grad zulässig. Bei Dachpfannen sind nur rote oder anthrazitfarbene Farbtöne zulässig.
Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind innerhalb
des Vorhabengebiets nur solche Vorhaben zulässig, zu
deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag
verpflichtet.
An der Harksheider Straße und an der Poppenbüttler Hauptstraße sind in den allgemeinen Wohngebieten durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen und Abgrabungen oder Ablagerungen
im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig.