Bei zweigeschossigen Wohngebäuden sollen die Dächer höchstens 35 Grad geneigt sein. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des Obergeschosses zulässig.
Die auf Grund der Reichsgaragenordnung erforderlichen Einstellplätze oder Garagen sind im Planbezirk nicht zugelassen. Sie sind im benachbarten Planbezirk des Durchführungsplans D 338 (Planbezirk Desenißstrasse - Diederichstrasse -Rönnhaidstrasse - Beim Alten Schützenhof) oder einem anderen benachbarten Planbezirk zu schaffen.
Großflächiger Einzelhandel kann ausnahmsweise auf
den mit „(B)“ bezeichneten Flächen zugelassen werden,
wenn er der Nahversorgung der angrenzenden Quartiere
dient.
Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Für die mit „(A)“ bezeichneten Fassaden gilt: Für Schlafräume ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie verglaste Vorbauten (zum Beispiel
verglaste Loggien, Wintergärten, verglaste Laubengänge),
besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung
vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch
diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen
ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern
von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird.
Es sind nur rote bis rotbraune und anthrazitfarbene Dacheindeckungen in nicht glänzender Ausführung, Reetdächer und begrünte Dächer zulässig. Solartechnische Anlagen sind ausnahmsweise zulässig, wenn sie sich in die Dachflächen einfügen.
Für die zu erhaltenden Birnenbäume sind bei Abgang Birnenbäume als Hochstämme mit einem Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m über dem Erdboden gemessen, zu pflanzen.
Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Gehweg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige
Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können
zugelassen werden.
Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Leitungsrechten können zugelassen werden.