In den mit „(A)" bezeichneten Gebieten ist das vierte Vollgeschoss zur Straße nur als Dach mit einer Neigung von 45 Grad auszubilden. Weitere Geschosse wie Staffelgeschosse sind ausgeschlossen.
Für festgesetzte Baum-, Strauch- und Heckenpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu verwenden und dauerhaft zu erhalten. Anzupflanzende Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Je Baum ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 vorzusehen. Als Strauch- und Heckenpflanzen sind mindestens zweimal verpflanzte Gehölze, mit einer Höhe von mindestens 125 cm, zu verwenden.
Im Baugenehmigungsverfahren wird festgelegt, wie die Arkaden auf öffentlichem Grund und die Auskragungen über öffentlichem Grund entsprechend den straßenbau- und verkehrstechnischen Erfordernissen zu gestalten sind. Das gilt insbesondere für die lichte Höhe. Der überbaubare öffentliche Grund darf nicht unterkellert werden.
In den Mischgebieten sind Gartenbaubetriebe, Tankstellen,
Vergnügungsstätten sowie Prostitutionsbetriebe und
prostitutionsähnliche Nutzungen jeder Art unzulässig.
Einzelhandelsbetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften
sind nur als Ausnahme zulässig.
In den Mischgebieten sind bei den mit „(A)“ bezeichneten Gebäuden Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an den Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überm Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.
Die Außenwände einer Sporthalle in Baufeld „(13)" sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind auf den Gemeinbedarfsflächen die oberirdische Stellplätze und Gehwege sowie in den übrigen Baugebieten die Gehwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
Im Kerngebiet sind Einkaufszentren und großflächige Einzelhandels- und sonstige großflächige Handelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), unzulässig.