Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen
vorzunehmen. Geländeaufhöhungen oder
Abgrabungen sind im Wurzelbereich festgesetzter Bäume
unzulässig.
Dächer von Garagen sowie Schutzdächer von Stellplätzen und in den Wohngebieten auf den Flurstücken 6006 und 6746 auch die Dächer der Wohngebäude sind mit einer Neigung von maximal 20 Grad auszubilden und flächendeckend zu begrünen.
Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind mit einem
mindestens 50 cm starken, in Bereichen für Baumpflanzungen
auf einer Fläche von mindestens 6 m² mit einem
mindestens 80 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
herzustellen und standortgerecht zu begrünen. Ausnahmen
für Wege, Spielflächen, Freitreppen und wohnungsbezogenen
Terrassen können zugelassen werden.
Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist
gleichwertiger Ersatz zu pflanzen.
In den allgemeinen Wohngebieten ist eine Überschreitung der Baugrenzen für untergeordnete Bauteile wie Vordächer und Balkone bis zu einer Tiefe von 1 m zulässig. Die Überschreitungen dürfen insgesamt nicht mehr als die Hälfte der jeweiligen Fassadenfront des jeweiligen Baukörpers betragen.
Tiefgaragenzufahrten sind mit Rankgerüsten oder Pergolen zu überstellen und mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Stützpfosten und Wände von Carports sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu beranken. Je Stütze bzw. je 2,5 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.