Soweit für zweigeschossige Gebäude die Dachneigung flacher als 30 Grad bestimmt ist, wird ein Staffelgeschoß über das zweite Geschoß hinaus ausgeschlossen. Wenn eine eingeschossige Bauweise gewählt wird, gilt die Dachneigungsbeschränkung nicht.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans gilt die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551).
Die Höhe der Erdgeschossfußbodenoberkanten darf gegenüber der für die Erschließung erforderlichen Straßenverkehrsfläche 40 cm nicht überschreiten. Die maximale Gebäudehöhe von eingeschossigen Gebäuden darf 9 m, von zweigeschossigen Gebäuden 12 m ab Oberkante Erdgeschossfußboden nicht überschreiten.
In dem mit „MI(E)“ bezeichneten Teil des Mischgebiets
sind – mit Ausnahme der nach Nordwesten und Südwesten
ausgerichteten Fassaden –
a) vor Fenstern von Aufenthaltsräumen verglaste Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten),
verglaste Laubengänge oder in ihrer Wirkung
vergleichbare Maßnahmen vorzusehen oder
b) Fenster von Aufenthaltsräumen als nicht zu öffnende
Fenster auszuführen und die ausreichende Belüftung
sicherzustellen. In diesem Fall müssen Fenster zur
lärmabgewandten Seite angeordnet werden, die den
Anforderungen des § 44 Absatz 2 HBauO entsprechen.
Ausnahmsweise kann auf die aufgeführten Maßnahmen
verzichtet werden, wenn an allen Gebäudefassaden die
Einhaltung der Richtwerte der Technischen Anleitung
zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998
(Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1.
Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B 5) nachgewiesen wird.
Dachflächen sind in einem Umfang von mindestens 550 m² mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.
Für die festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die als naturnaher Uferbereich „U" bezeichneten Flächen sind als Sumpf- und Teichbiotope zu erhalten beziehungsweise zu entwickeln. Vorhandene Bruchwälder sind in ihrem Bestand zu sichern. Bodenverfüllungen und bauliche Anlagen sind zu entfernen. Die Uferränder sind naturnah zu gestalten.
Auf den mit „(9)" bezeichneten Flächen ist in den Schlafräumen durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglasten Loggien, Wintergärten in Verbindung mit besonderen Konstruktionen der Schlafzimmerfenster oder in ihrer Wirkung vergleichbarer Maßnahmen sicherzustellen, dass ein Innenraumpegel bei gekippten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Die verglasten Loggien beziehungsweise Wintergärten müssen diesen Innenraumpegel bei gekippten/teilgeöffneten Bauteilen erreichen. Wohn-/ Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
7. Für das in der Anlage dargestellte Gebiet der Änderung
des Bebauungsplans Groß Borstel 5, für das die
Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar
1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), maßgebend ist,
gilt:
Die in der Fläche für die Wasserwirtschaft vorgesehene Regenwasserbehandlungsanlage ist, einschließlich Rückhalteraum, naturnah anzulegen und zu erhalten; Böschungen sind mit einer Neigung von 1:2 oder flacher auszugestalten, soweit hydraulische Belange dem nicht entgegenstehen.