Auf den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gelten nachstehende Festsetzungen:
Die mit „E" bezeichneten Flächen sind als extensives Grünland zu entwickeln und zu pflegen.
In den mit „A" bezeichneten Wohngebieten sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
In den Kern- und Sondergebieten können die festgesetzten Grundflächenzahlen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen auf den mit „(G)" bezeichneten Flächen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.
Für den Verlust von nicht in der Nummer 30 genannten
Biotopen, geschützt nach § 30 BNatSchG und als Ersatz für
den Artenschutz, werden den mit „OZ “ bezeichneten
Wohn-, Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten zu
56 v. H., den Grünflächen zu 33 v. H. und den Straßenverkehrsflächen
zu 11 v. H. die außerhalb des Plangebiets
liegenden Flurstücke 2166 (teilweise), 48-1 bis 48-8, 48-12
und 49 der Gemarkung Curslack als Ausgleichsfläche
zugeordnet.
Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Überschreitung der
festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 für Wege
und die erforderlichen Nebenanlagen nach § 14 BauNVO
bis zu einer GRZ von 0,7 zulässig. Durch Tiefgaragen und
ihre Zufahrten sowie unterirdische Abstell- und Technikräume
sind Überschreitungen der festgesetzten GRZ bis zu
einer GRZ von insgesamt 0,9 zulässig.
An den mit „(D)“ bezeichneten Baugrenzen sind Aufenthaltsräume
von gewerblichen Nutzungen – hier insbesondere
die Pausen- und Ruheräume – sowie von Wohnnutzungen
durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die
Anordnung an den von Verkehrslärm abgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein
ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche
Maßnahmen geschaffen werden.
Im Gewerbegebiet sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig. Betriebe und Anlagen sind so herzustellen, daß schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die benachbarte Wohnbebauung ausgeschlossen sind. Stellplätze und Arbeitsflächen nördlich der Gebäude sind unzulässig. Zum Innenhof orientierte Öffnungen, Türen oder zu öffnende Fenster sind unzulässig; dies gilt nicht für Fenster und Türen von Sozial- oder Büroräumen sowie von Betriebswohnungen im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsverordnung.