Für den in der Anlage mit einer rot gestrichelten Linie abgegrenzten und mit „B" bezeichneten Bereich gilt in der zeichnerischen Darstellung des niedergelegten Baustufenplans Harburg vom 28. Dezember 1954 (Amtlicher Anzeiger 1955 Seite 141) die Festsetzung „Mischgebiet" als Festsetzung „Allgemeines Wohngebiet" nach § 4 der Baunutzungsverordnung.
Entlang der Straßen Ballindamm, Hermannstraße, Raboisen, Kleine Rosenstraße und Bergstraße kann oberhalb von 29,5 m über Normalnull (NN) die Fassade auf eine Neigung von bis zu 60 Grad gegenüber der Waagerechten zurückgeneigt werden.
Auf der mit „WR 1“ bezeichneten Fläche sind mindestens 35 Bäume und auf den privaten Grünflächen mindestens 13 Bäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Im Ladengebiet sind nur Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebs Wohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig.
Auf der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Alten- und Pflegeeinrichtung“ können Überschreitungen der Baugrenzen durch Vorbauten, Erker und Balkone um bis zu 2 m und durch Terrassen um bis zu 5 m ausnahmsweise zugelassen werden.
Kellergeschosse sind in druckwasserdichter Bauweise
(zum Beispiel weißer Wanne) auszuführen. Die Entwässerung
von Kasematten (Licht- und Lüftungsschächte unter
Gelände) ist nur in einem geschlossenen Leitungssystem
zulässig. Drainagen oder sonstige bauliche oder technische
Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des
Grundwasserspiegels beziehungsweise von Stauwasser
führen, sind unzulässig.
Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht auf dem Flurstück 1622 umfaßt die Befugnis, für den Anschluß des Flurstücks 753 an den Holzdamm eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.
Auf der als Ausflugslokal festgesetzten Fläche ist nur eine Schänk- und Speisewirtschaft zulässig. Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) sind ausgeschlossen.