Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfasst die Befugnis, für den Anschluss der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Krankenhaus" an die Hebebrandstraße eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Hinter Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:
„4. In den Kerngebieten sind Wettbüros, Bordelle und bordellartige
Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume,
deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen
mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. In
den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
Wettbüros sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren
Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit
sexuellem Charakter ausgerichtet ist, ausgeschlossen;
dies gilt nicht in dem mit einer roten Schraffur versehenen
Bereich.“
In den Baugebieten sind Dachaufbauten für technische Anlagen (wie zum Beispiel Zu- und Abluftanlagen, Fahrstuhlüberfahrten) ausschließlich in Verbindung mit einer Einhausung, die der visuellen Abschirmung dieser Anlagen dient, bis zu einer Höhe von höchstens 1 m ausnahmsweise zulässig, sofern sie mindestens 4 m hinter den äußeren Gebäudekanten zurückbleiben.
Die Gebäudedächer sind mit einer maximalen Neigung von 15 Grad auszubilden sowie zu mindestens 80 vom Hundert mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Anlagen zur Nutzung solarer Energie sind ausschließlich aufgeständert oberhalb der Dachbegrünung auszuführen.
In der Magdalenenstraße können die vorderen Baugrenzen
durch zweigeschossige Vorbauten bis maximal 3 m Tiefe
auf der Hälfte der Gebäudebreite ausnahmsweise überschritten
werden.
Die Verordnung über den Bebauungsplan Barmbek-Nord
30 vom 15. Mai 2001 (HmbGVBl. S. 115) wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung der
Verordnung über den Bebauungsplan Barmbek-Nord 30“
wird der Verordnung hinzugefügt.