In den allgemeinen Wohngebieten gilt:
Auf der mit „(K)" bezeichneten Fläche sind nur bauliche Anlagen für den vorhandenen Kfz-Betrieb zulässig; Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen sind zulässig, sofern durch entsprechende Maßnahmen (zum Beispiel Lärmschutzfenster, Einbau einer Klimaanlage, Errichtung von Lärmschutzwällen) schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3831), zuletzt geändert am 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1865), vermieden werden.
Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind
einheimische, standortgerechte Laubgehölze zu verwenden
und zu erhalten. Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden
gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist
eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen
und zu erhalten.
Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind im allgemeinen
Wohngebiet nur solche Vorhaben zulässig, zu deren
Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag
verpflichtet.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten, sowie die Befugnis der Hamburger Gaswerke GmbH, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Im reinen Wohngebiet an der Straße Tegelweg sind auf den Flurstücken 4427, 4430, 4433 und 4517 der Gemarkung Farmsen die Wohn- und Schlafräume sowie in den Kerngebieten die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Zum Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen durch den Straßenverkehr der Straße Friedrich-Ebert-Damm ist die Wohnbebauung auf den Flurstücken 404, 405, 4071, 4073, 410, 411, 412, 1993, 1994 und 1995 mit ergänzendem baulichem Schallschutz an den Außenbauteilen der Gebäude zu sichern, soweit die nach den Vorschriften der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) in der Fassung vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) ermittelten Immissionspegel die in der 16. BImSchV für Wohngebiete festgesetzten Grenzwerte überschreiten.
Für Ausgleichsmaßnahmen werden den mit „(A)“, „(B)“, „(C)“ und „Justizvollzugsanstalt Stellplatzanlage“ bezeichneten Flächen für den Gemeinbedarf und der Straßenverkehrsfläche folgende Flurstücke (innerhalb FHH) zugeordnet:
Die Flurstücke 5079, 5081, 5083, 5085, 1272 und 5087 (jeweils teilweise) der Gemarkung Billwerder zur Herstellung des Ausgleichsgrabens.
Die Flurstücke 5561 (teilweise) und 5564 (teilweise), Gemarkung Billwerder.
Die Flurstücke 1299, 1300, 1301, 1315, 1316, Gemarkung Billwerder.
Das Flurstück 1844, Gemarkung Boberg.
In dem Mischgebiet sind Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten unzulässig. Sonstige Gewerbebetriebe im Sinne des § 6 Absatz 2 Nummer 4 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), sind nur ausnahmsweise zulässig. In den rückwärtigen Bereichen der Flurstücke 192, 193 und 429 der Gemarkung Eimsbüttel sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Auf dem Flurstück 4132 und entlang des Doormannswegs sind Wohnungen im Erdgeschoss unzulässig.