Das auf den Flächen des Industriegebietes anfallende
Niederschlagswasser ist dort zur Versickerung zu bringen
oder einer Nutzung zuzuführen. Das darüber hinaus
im Industriegebiet anfallende Niederschlagswasser ist in
das offene Oberflächenentwässerungssystem in der Fläche
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft („Ausgleichsfläche") einzuleiten.
Hierbei ist ein Gebietsabfluss aus dem Industriegebiet
von 0,6 l/s x ha für ein 30-jährliches Niederschlagsereignis
einzuhalten.
Eine Geländeaufhöhung auf der Industriegebietsfläche
hat mit unbelastetem Material und unter vollständiger
Erhaltung der anstehenden Niedermoorbodentypen zu
erfolgen.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme der §§3 Absatz 3, 4 Absatz 3 und 8 Absatz 3 Nummer 2 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).
Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.
Bei der Ausbildung der Dächer darf die Höhe des Drempels, das heißt der Abstand zwischen der Oberkante des Dachgeschossfußbodens und der Schnittlinie der Außenfläche der Wand mit der Unterkante der Dachhaut, 0,5 m nicht überschreiten.
Im Kerngebiet werden Nutzungen nach § 7 Absatz 2 Nummern
5, 6 und 7 und Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990
(BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I
S. 466, 479), sowie Vergnügungsstätten insbesondere Spielhallen,
Wettbüros und ähnliche Unternehmen im Sinne von
§ 1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes vom
4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505), die der Aufstellung
von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen,
sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf
Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter
ausgerichtet ist, ausgeschlossen.
In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen.
Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, öffentliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.
Auf den Grundstücksflächen, die ausschließlich dem Wohnen dienen, sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
Eine Beheizung ist nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden.
Auf den mit „(B 2)“ bezeichneten Flächen des reinen Wohngebiets sind Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen im Bereich der seitlichen Grenzabstände unzulässig.