Für weitere Ausgleichsmaßnahmen wird der geplanten Ortsumgehung Barsbüttel eine 25 m breite, entlang des Schleemer Bachs verlaufende Teilfläche des außerhalb des Plangebietes liegenden Flurstückes 79/33, Flur 1 der Gemarkung Barsbüttel, zugeordnet.
Im Bereich der Gewerbegebiete westlich, südlich und östlich der Straße Tarpenring wird die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Langenhorn, Fuhlsbüttel und Klein Borstel vom 31. Mai 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 325), zuletzt geändert am 16. Januar 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 5, 7), aufgehoben.
Soweit im Plan keine Grund- und Geschoßflächenzahlen festgesetzt sind, dürfen die Höchstwerte nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) nicht überschritten werden. Werbeanlagen sind oberhalb der Traufe unzulässig, jedoch bei eingeschossigen Gebäuden mit flachem oder wenig geneigtem Dach auf der Traufe zulässig.
Die mit „(A)“ bezeichneten Gehrechte umfassen die Befugnis
der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche
Wege anzulegen und zu unterhalten. Abweichungen
von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme der §§3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen. Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Schnelsen, Niendorf, Lokstedt, Eidelstedt und Stellingen vom 26. November 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 791-r).
Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise zu Staunässe führen, sind unzulässig.
Eine Unterbauung der S-Bahn-Anlage ist innerhalb des Kerngebiets zulässig, wenn zwischen der Gebäudeoberkante und der Unterkante der Bahnanlage eine lichte Höhe von mindestens 2,5 m eingehalten wird.