In den Wohngebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.
Die umgrenzten und mit "(G)" gekennzeichneten archäologisch relevanten Flächen an der Harburger Schloßstraße und am Kanalplatz sind nach § 15 des Denkmalschutzgesetzes zu Grabungsschutzgebieten erklärt. Es handelt sich um die Flächen an der Harburger Schloßstraße und am Kanalplatz. Die in diesen Flächen befindlichen Bodendenkmäler sind gemäß § 4 des Denkmalschutzgesetzes kraft Gesetzes geschützt.
Für die nach der Planzeichnung innerhalb von umgrenzten Flächen zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, daß der Charakter und Umfang einer geschlossenen Gehölzpflanzung erhalten bleibt.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Das Tunnelbauwerk der unterirdischen Bahnanlagen darf durch die Nutzungen der Grundstücke und Veränderungen ihrer Oberfläche nicht beeinträchtigt werden. Bauliche Anlagen sind so zu gründen, daß das Tunnelbauwerk nicht belastet wird.
Die Dächer von Gebäuden und oberirdischen Garagen
im allgemeinen Wohngebiet sind zu mindestens 50 vom
Hundert der Dachfläche eines Gebäudes mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und extensiv zu begrünen. Eine Kombination
von Anlagen zur Nutzung der Solarenergie mit
Gründächern ist flächendeckend möglich.
Für die mit „Z1 " bezeichneten Wohngebiete gilt:
Die Oberkante des Erdgeschossfußbodens von Gebäuden darf nicht höher als 0,25 m über der Straßenverkehrsfläche liegen.
Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.