Die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen nach den Nummern 18 und 19 werden zu 65 vom Hundert (v. H.) den Wohnbauflächen und dem Kindertagesheim sowie zu 35 v. H. den Straßenverkehrsflächen zugeordnet.
Im Gesetz über den Bebauungsplan Billstedt 86/Horn 44 vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 90), zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 505, 509), und der Verordnung über den Bebauungsplan Billstedt 93 vom 26. März 1991 (HmbGVBl. S. 94) erhält jeweils § 2 Nummer 2 folgende Fassung: „2. In dem Mischgebiet sind Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 2 Nummer 8 der Baunutzungsverordnung, Wettbüros sowie Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig. Ausnahmen nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.“
In den reinen und allgemeinen Wohngebieten sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der Wohn- und Schlafräume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
In den Wohngebieten ist für je 500 m² Grundstücksfläche ein großkroniger Baum sowie auf Grundstücken mit einer Fläche von unter 500 m² ein kleinkroniger Baum zu pflanzen.
Im allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grundfläche von 8 200 m² für bauliche Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO bis zu einer Grundfläche von 17 400 m² überschritten werden.
Vergnügungsstätten in den Teilen des Mischgebiets, die
überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind,
sowie Tankstellen sind unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten
in den übrigen Teilen des Mischgebiets
werden ausgeschlossen.
Im MU kann eine Überschreitung der Baugrenzen für Vordächer, Balkone und Erker bis zu einer Tiefe von 2 m und für Terrassen bis zu einer Tiefe von 3 m ausnahmsweise zugelassen werden, sofern die Kronen- und Wurzelbereiche zu erhaltender Bäume und Gehölze nicht beeinträchtigt werden. Bei Vordächern, Balkonen und Erkern dürfen die Überschreitungen bei den nach Norden, Westen und Osten gerichteten Fassaden insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand betragen und bei den mit „(B)“ gekennzeichneten Fassaden insgesamt nicht mehr als zwei Drittel der Breite der jeweilen Außenwand betragen. Terrassen, Vordächer, Balkone und und Erker im Bereich von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind unzulässig.
In den Gewerbe- und Mischgebieten sind Großwerbetafeln sowie Werbeanlagen oberhalb der Gebäudetraufen unzulässig. Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage auf die benachbarten Wohngebiete und Gemeinbedarfsflächen einwirken, sind unzulässig.