Die auf der Gartenseite festgesetzten Erweiterungen sind nur als Wintergärten oder als Terrassenüberdachungen mit einer Metall-/Glaskonstruktion zulässig. Die Konstruktion ist nur in Metallprofilen mit sichtbaren Frontbreiten von 60 mm vorzunehmen; Abweichungen bis zu 5 mm können zugelassen werden. Es ist ausschließlich ein lichtgrauer Farbton zu verwenden.
Drainagen oder sonstige bauliche oder technische Maßnahmen,
die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren
Grundwasserspiegels beziehungsweise
von Staunässe führen, sind unzulässig.
Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
In den mit „(x)“ bezeichneten Bereichen sind Außenwände
von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt,
sowie fensterlose Fassaden bis zu einer Höhe von 6,5 m
über Gelände mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen;
je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten.
Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz zu pflanzen.
Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche für den Gemeinbedarf (Schule/Kita) sind neben Schul- und Kindertagesstättennutzungen auch Büro- und Veranstaltungsflächen für gemeinnützige Organisationen und nachbarschaftliche Einrichtungen zulässig.
Im Mischgebiet sind in den Teilen des Gebietes, die überwiegend
durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind, Vergnügungsstätten
im Sinne des § 6 Absatz 2 Nummer 8 der
Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar
1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013
(BGBl. I S. 1548, 1551), insbesondere Wettbüros, Spielhallen
und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 2
des Hamburgischen Spielhallengesetzes vom 4. Dezember
2012 (HmbGVBl. S. 505), Vorführ- und Geschäftsräume,
deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit
sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sowie Bordelle und
bordellartige Betriebe unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten
nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung
werden ausgeschlossen.