Die festgesetzten Baugrenzen dürfen mit keinem Bauteil überschritten werden. Die baulichen Anlagen brauchen nicht an diesen Grenzen errichtet zu werden.
In den allgemeinen Wohngebieten kann, mit Ausnahme der mit „(A)" und „(B)" bezeichneten Gebiete, die festgesetzte Grundflächenzahl durch Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung bis auf 0,9 überschritten werden.
Die übrigen Dachflächen sind mit Ausnahme der gemäß Nummer 13 zulässigen Anlagen und technischen Aufbauten zu mindestens 30 v. H. mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau extensiv mit standortangepassten Stauden und Gräsern zu begrünen. Darüber hinaus müssen mindestens 20 v. H. mit einem mindestens 50 cm starken Substrataufbau intensiv mit Stauden und Sträuchern begrünt werden. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten.
Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich.
Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg allgemein zugängige Gehwege anzulegen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Hamburger Hochbahn AG, Zufahrten zu den Zugängen zur unterirdischen Bahnanlage anzulegen und zu unterhalten.
Bei Neubauten sind für die Außenwände nur hellrote bis rotbraune Ziegelsteine zu verwenden. Die Dächer sind als Satteldächer mit einer Neigung zwischen 30 Grad und 48 Grad auszubilden. Als Dacheindeckung sind nur Pfannen mit roten Farbtönen zulässig.
Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind
standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden
und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen
Stammumfang
von mindestens 20 cm, kleinkronige Bäume
einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe
über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Für Strauchpflanzungen
sind mindestens zweifach verpflanzte Sträucher
mit einer Mindesthöhe von 100 cm zu verwenden. Je
2 m² Pflanzfläche ist ein Strauch zu pflanzen.
Von der festgesetzten Lage und Schutzwandhöhe der
Lärmschutzwand auf den Bahnflächen können Abweichungen
zugelassen werden, wenn lärmtechnisch nachgewiesen
wird, dass der Schutzzweck des aktiven Lärmschutzes
hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
Die rückwärtigen Baugrenzen dürfen für zwei Fluchttreppenhäuser in einer Breite von jeweils bis zu 5 m und in einer Tiefe von jeweils bis zu 3 m überschritten werden.