Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Im Gewerbegebiet sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe, gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) und Tankstellen unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Im Bereich der unterirdischen Sielleitung ist eine lichte Höhe von mindestens 4,5 m, im Bereich der Revisionsschächte von mindestens 5 m einzuhalten.
Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu
begrünen. Hiervon ausgenommen sind erforderliche
Flächen für Gebäude, Wege, Terrassen, Freitreppen und
Kinderspielflächen.
Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind mit Ausnahme von Wegen, Spielflächen, Feuerwehraufstellflächen, Müllstandorten und Terrassen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft zu begrünen. Im Bereich von Baumpflanzungen auf Tiefgaragen ist auf m starker durchwurzelbarer Substrataufbau herzustellen.
Innerhalb der mit „(A)“ bezeichneten überbaubaren Flächen
der allgemeinen Wohngebiete sind Wohnnutzungen
zulässig, wenn die Lärmschutzwand auf den Bahnflächen
vollständig hergestellt worden ist. Ausnahmsweise können
innerhalb der mit „(A)“ bezeichneten überbaubaren
Flächen
der allgemeinen Wohngebiete einzelne Wohnnutzungen
vor Fertigstellung dieser Lärmschutzwand zugelassen
werden, wenn nachgewiesen wird, dass an allen
Fassadenseiten
der jeweiligen Wohnung ein Lärmpegel
von 60 dB(A) nachts und 70 dB(A) tags sowie für die
wohnungsbezogenen
Außenwohnbereiche (zum Beispiel
Balkone und Terrassen) ein Lärmpegel von 65 dB(A) tags
unterschritten wird. Nummer 19 ist zu beachten.
Innerhalb der Parkanlage sind die mit „(C)“ bezeichneten Flächen für den Starkregenrückhalt für die temporäre Rückhaltung von Niederschlagswasser bei Starkregenereignissen vorzusehen.