Auf der gesamten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind mindestens 15 kleinkronige und zehn großkronige Bäume, mindestens 500 m² Strauchflächen sowie als Ersatzlebensraum für die Dorn- und Gartengrasmücke zwei dichtwachsende dornenbewehrte Gebüsche mit jeweils mindestens 5 m Breite und 10 m Länge anzupflanzen. Für die festgesetzten Anpflanzungen sind insgesamt mindestens 15 unterschiedliche Laubgehölzarten zu verwenden. Für die Strauchflächen sind je 1,5 m² mindestens eine Pflanze und für die dornenbewehrten Gebüsche je 1 m² mindestens zwei Pflanzen zu verwenden.
Auf der festgesetzten Fläche für die Abwasserbeseitigung mit der Zweckbestimmung Regenrückhaltebecken sind standortgerechte, artenreiche Gräser-Stauden-Fluren anzulegen und zu entwickeln sowie mindestens zwei großkronige Bäume anzupflanzen. Die Fläche ist ansonsten von jeglichem Baum- und Strauchaufwuchs freizuhalten und ein Mal im Jahr in der Zeit von Mitte August bis Ende Oktober zu mähen, wobei das Mäh- und Schnittgut abzuräumen ist. Das Ausbringen von Düngemitteln und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind unzulässig.
Im Gewerbegebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl
von 0,5 für bauliche Anlagen im Sinne von § 19 Absatz 4
Satz 1 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0
überschritten werden.
In dem Allgemeinen Wohngebiet und im Baugebiet „Wohnen und Einzelhandel (B)" sind die zur Blockaußenseite orientierten Fassaden mit roten bis rotbunten Verblendsteinen, die zur Blockinnenseite orientierten Fassaden mit hellem Putz zu gestalten.
Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummern 1 und 4 bis 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) ausgeschlossen.
Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
Das auf den privaten Grundstücksflächen anfallende Niederschlagswasser
ist über belebte Bodenzonen, Mulden
und Rigolen zu versickern. Sollte eine vollständige Versickerung
auf dem Grundstück nicht möglich sein, kann
eine Einleitung des nicht versickerbaren Niederschlagswassers
in das Regensiel in der Straße Alte Sülldorfer
Landstraße nach Maßgabe der zuständigen Stelle zugelassen
werden.
In den reinen Wohngebieten sind Außenwände von Hauptgebäuden als Ziegelmauerwerk auszuführen. Für untergeordnete Fassadenteile können Ausführungen in anderen Materialien zugelassen werden.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). Unberührt bleiben die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Fischbek und Neugraben vom 12. März 1948, die Verordnung zum Schutz von weiteren Landschaftsteilen in der Gemarkung Neugraben vom 24. Juni 1953 und die Verordnung über das Naturschutzgebiet Fischbeker Heide vom 2.9. Juli 1958 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 791 -f, 791 -m und 791-t) sowie die mit den Teilbebauungsplänen TB 567 vom 15. Juli 1958, TB 834 und TB 835 vom 29. November 1960 und TB 910 vom 23. Dezember 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1958 Seite 244, 1960 Seite 456 und 1961 Seite 4) festgesetzten Straßenlinien.
Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.