In dem mit „MI(F)“ bezeichneten Teil des Mischgebiets
ist die Erneuerung des mit „(F)“ bezeichneten Gebäudes
allgemein
zulässig. Änderungen, Nutzungsänderungen
oder Erweiterungen dieser Anlage können ausnahmsweise
zugelassen werden, wenn durch die Anwendung
des Standes der Technik, bauliche Einhausungen oder
Abschirmungen sichergestellt wird, dass es durch die
Nutzung der Anlage nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen
im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
in der Fassung vom 17. Mai 2013
(BGBl. I S. 1275), zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (BGBl.
I S. 2771, 2773), kommt.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 1 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302 - n).
Im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet sind zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksteile gemeinsame Überfahrten mit den vorderen Grundstücksteilen anzuordnen.
Die Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Stiftung Deutsches Elektronen Synchrotron (DESY)“ dienen der Unterbringung von anwendungsorientierten Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen. Zulässig sind Forschungs- und Laboreinrichtungen mit zugehörigen Verwaltungsnutzungen, Produk Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6). Ausnahmsweise können der Versorgung des Gebiets dienende Betriebe und reine dienstleistungsorientierte Betriebe zugelassen werden, soweit sie räumlich und funktional untergeordnet sind.
In den mit „(M)“ bezeichneten Flächen der Kerngebiete und der Urbanen Gebiete sind die jeweiligen Baublöcke zusammenhängend zu errichten. Davon kann abgewichen werden, wenn der jeweilige Baublock durch Lärmschutzwände oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung in der Höhe der jeweils festgesetzten zwingenden Geschossigkeit geschlossen wird. Abweichend von Satz 1 dürfen die an der Versmannstraße gelegenen Gebäude, in denen Wohnungen unzulässig sind, separat errichtet werden.
Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht auf den Flurstücken 501, 1047 und 1976 der Gemarkung Barmbek umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeichneten Verkehrsflächen dem allgemeinen Geh- und Radverkehr zur Verfügung gestellt werden und der Hamburger Hochbahn AG zur Erschließung der Kasematten ein Fahrrecht eingeräumt wird.
Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften
Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels
beziehungsweise zu Staunässe führen, sind
unzulässig.
Für das Neubaugebiet ist eine Beheizung nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden.