Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht auf der mit a gekennzeichneten Fläche umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, eine Überfahrt anzulegen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electrizitäts-Werke AG und der Deutschen Bundespost, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Bauliche Vorhaben und solche Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig; jedoch sind Überdachungen und eine Fußgängerbrücke oberhalb der lichten Höhe von 4,0 m sowie eine Treppenanlage zulässig.
In den reinen Wohngebieten müssen die Dächer von
Hauptgebäuden eine Neigung zwischen 20 Grad und 55
Grad aufweisen. Geringfügige Abweichungen können für
Mansarddächer, Gauben und sonstige untergeordnete
Dachflächenanteile ausnahmsweise zugelassen werden;
Pultdächer sind unzulässig. Die Dächer von Nebengebäuden,
Garagen und überdachten Stellplätzen (Carports)
sind als Flachdach oder mit einer Neigung von bis zu
15 Grad herzustellen, mit einem mindestens 8 cm starken,
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv
zu begrünen.
In den Kerngebieten sind oberhalb der Traufhöhe von Gebäuden sowie an Gebäudeteilen, die der Unterbringung technischer Anlagen dienen, Werbeanlagen unzulässig. Oberhalb der Brüstung des zweiten Vollgeschosses sind Werbeanlagen ausnahmsweise zulässig, wenn die Einheitlichkeit der Gesamtfassade nicht beeinträchtigt wird.
Für festgesetzte Anpflanzungsgebote sind standortgerechte, einheimische Laubbäume zu verwenden. Es sind großkronige Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu verwenden. Im Kronenbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.
In den Baugebieten sind entlang der Grundstücksgrenzen
zu öffentlichen Straßen-, Wege- und Grünflächen sowie zu
den mit Geh- und Fahrrechten belasteten Flächen Hecken
anzupflanzen. Ausgenommen hiervon sind notwendige
Zufahrten und Zuwegungen zu den Grundstücken.
Für die zu erhaltenden Bäume, Sträucher und Hecken sind
bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb
der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen
oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser
Gehölze unzulässig.
Bauliche und technische Maßnahmen, wie zum Beispiel
Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren
Grundwasserspiegels führen, sind
unzulässig.