Auf ebenerdigen nicht überdachten Stellplatzanlagen ist
mindestens je vier Stellplätzen ein mittelkroniger Baum
oder mindestens je sechs Stellplätzen ein großkroniger
Baum zu pflanzen.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere die §§ 10 bis 15.
Für Pflanzungen sind einheimische, standortgerechte Laubbäume und Sträucher zu verwenden. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen. Im Kronenbereich der Bäume ist eine Vegetationsfläche von mindestens 12 m² je Baum anzulegen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
Auf den privaten Grünflächen sind die Bestände der invasiven Arten Prunus serotina und Symphoricarpos albus durch Rodung fachgerecht und dauerhaft zu bekämpfen. Die entstehenden Lücken sind durch Gehölzpflanzungen zu schließen.
Zur Vermeidung erheblicher Schallpegelsteigerungen durch Reflexionen des Straßenverkehrslärms ist an den mit „(Y)“ bezeichneten Gebäudeseiten die Fassade kleinteilig oder im Ganzen so aus der Parallelität zur Straße zu drehen, dass ein Winkel von mindestens 5 Grad erreicht wird. Ausnahmen sind zulässig, soweit sichergestellt ist, dass mittels anderer in ihrer Wirkung vergleichbarer Maßnahmen, wie zum Beispiel schallabsorbierende Fassadengestaltung, erhebliche Schallpegelsteigerungen durch Reflexionen des Straßenverkehrslärms an den gegenüberliegenden Gebäudeseiten der Gebäude nördlich der Straße Überseeallee, westlich der Straße Am Sandtorpark und nördlich der Straße Am Dalmannkai vermieden werden.
Im Kerngebiet muß für die zur Wandsbeker Marktstraße gerichteten Aufenthaltsräume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind die Außenwände von Gebäuden in rotem Ziegelstein oder in Holz herzustellen. Holzwände sind nur in grüner oder brauner Farbe zulässig.
In den Baugebieten kann eine Überschreitung der Baugrenzen
für Vordächer, Balkone und Erker bis zu einer
Tiefe von 2 m und für Terrassen bis zu einer Tiefe von 3,5 m
ausnahmsweise zugelassen werden, sofern die Kronenund
Wurzelbereiche zu erhaltender Bäume und Gehölze
nicht beeinträchtigt werden. Bei Vordächern, Balkonen
und Erkern dürfen die Überschreitungen insgesamt nicht
mehr als ein Drittel der jeweiligen Fassadenfront des
jeweiligen Baukörpers betragen. An der nach Norden ausgerichteten
Fassade des Gewerbebaukörpers ist im zweiten
Obergeschoss, entlang der gesamten Fassadenlänge, ausnahmsweise
eine Überschreitung der Baugrenze bis zu
einer Tiefe von 1,5 m für Fluchtbalkone zulässig.
Durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen ist sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn- und Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.