Von der festgesetzten Lage und Schutzwandhöhe der
Lärmschutzwand auf den Bahnflächen können Abweichungen
zugelassen werden, wenn lärmtechnisch nachgewiesen
wird, dass der Schutzzweck des aktiven Lärmschutzes
hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
Die rückwärtigen Baugrenzen dürfen für zwei Fluchttreppenhäuser in einer Breite von jeweils bis zu 5 m und in einer Tiefe von jeweils bis zu 3 m überschritten werden.
In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe sowie luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig. Betriebe und Anlagen sind so herzustellen, daß schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des Bundes- Immissionsschutzgesetzes für die Wohngebiete ausgeschlossen sind.
Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu
begrünen. Hiervon ausgenommen sind erforderliche
Flächen für Gebäude, Wege, Terrassen, Freitreppen und
Kinderspielflächen. Im Bereich von Baumpflanzungen auf
Tiefgaragen ist auf mindestens 12 m² ein 1 m starker durchwurzelbarer
Substrataufbau herzustellen.
Die nicht überbauten Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Im Bereich der festgesetzten privaten Grünfläche auf dem Flurstück 3534 der Gemarkung Eppendorf ist ein Überdeckungsmaß von mindestens 60 cm vorzusehen.
Im allgemeinen Wohngebiet sind an den nach Osten gerichteten Wänden der Baukörper 5 Fledermauskästen an geeigneten Stellen anzubringen und zu unterhalten. An den nach Nordosten und Osten gerichteten Wänden sind 5 Doppelnistkästen für Sperlinge an geeigneten Stellen anzubringen und zu unterhalten. Zusätzlich sind 5 Nistkästen für Dohlen fachgerecht an Bäume anzubringen und zu unterhalten.
Ist ein Wohnweg länger als 50,0 m, so sind die Müllgefäße für alle an dem Wohnweg belegenen Grundstücke nicht mehr als 15,0 m von den Fahrwegen entfernt und von diesen nicht sichtbar unterzubringen.
Für zu erhaltende und pflanzende Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass Charakter und Umfang der Gehölzpflanzung erhalten bleiben. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und Anlagen für die Oberflächenentwässerung sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.
Im Kronenbereich der zu pflanzenden Bäume ist eine Vegetationsfläche von mindestens 12 m² je Baum anzulegen und mit standortgerechten Pflanzen zu begrünen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.