In den reinen Wohngebieten werden mit Ausnahme der
Flurstücke 693, 700, 701 und 1663 der Gemarkung Blankenese
die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 3
Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der
Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) ausgeschlossen.
Im Kerngebiet auf den Flurstücken 718, 719, 766, 848, 2434, 850, 851, 852, 853 und 928 der Gemarkung Bergedorf sind Wohnungen oberhalb des ersten Vollgeschosses zulässig.
Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten, soweit sie nicht als Höchstgrenze bezeichnet ist. Die Grund- und Geschossflächenzahlen nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke. (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) dürfen nicht überschritten werden. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und im Sondergebiet Läden oberhalb der Traufe unzulässig.
Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sowie Ablagerungen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig.
Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise zu Staunässe führen, sind unzulässig.