Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis, für den Anschluss des Flurstücks 5867 der Gemarkung Bergedorf an die Stuhlrohrstraße eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten, und diese durch die Anlieger zu nutzen. Das Fahrrecht muss für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von maximal 40 t ausgelegt sein.
Für die Erschließung der Baugebiete und der Fläche für den Gemeinbedarf „Krankenhaus" sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.
In den Gewerbegebieten sind solche Anlagen und Betriebe
unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und
Geruchsemissionen das Wohnen in den angrenzenden
Gebieten wesentlich stören, wie regelhaft Brotfabriken,
Fleischzerlegebetriebe, Räuchereien, Röstereien, kunststofferhitzende
Betriebe oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Betriebe. Ausnahmen sind zulässig, wenn im Genehmigungsverfahren
eine immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit
mit der Nachbarschaft nachgewiesen werden
kann.
Auf den gekennzeichneten Flurstücken 1855, 4923 und
4924 der Gemarkung Ottensen, deren Böden erheblich mit
umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, sind bei Nutzungsänderungen
beziehungsweise bei baulichen Änderungen
Bodenaushub und dessen fachgerechte Entsorgung
zu leisten. Vor Baubeginn ist diesbezüglich Kontakt mit
dem Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt
des Bezirksamtes Altona aufzunehmen.
In den Baugebieten ist für je angefangene 150 m² der nichtüberbauten
Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger
Baum oder für je angefangene 300 m² der nichtüberbauten
Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum
anzupflanzen.
Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Gehölze
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Umfang und Charakter der Pflanzung erhalten bleiben.
Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen
sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich
der Bäume unzulässig.
Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen; soweit notwendige Baumpflanzungen vorgenommen werden, ist ein durch- wurzelbarer Substrataufbau von mindestens 60 cm Stärke herzustellen.
Innerhalb der Grünfläche mit der Zweckbestimmung Freizeit
sind Gebäude bis zu einer Grundfläche von insgesamt
200 m² zulässig. Stellplätze sind nur innerhalb der Fläche
für Stellplätze zulässig.
Im reinen Wohngebiet und auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise von Staunässe führen, unzulässig. Der Bau von Kellergeschossen ist ausgeschlossen.