Im Mischgebiet, im allgemeinen Wohngebiet und auf der
Fläche für den Gemeinbedarf sind Dachflächen mit einem
mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und mindestens extensiv zu begrünen.
Ausnahmen können zugelassen werden.
Auf den nicht unterbauten privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen auf zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau (zum Beispiel Schotterrasen, Rasengittersteine) herzustellen.
Zwischen der Autobahnanschlußstelle und der sonstigen Abgrenzungslinie sind Bauanlagen jeder Art unzulässig. Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf Benutzer der Bundesautobahn einwirken, sind unzulässig.
In dem mit „(1)" bezeichneten Gewerbegebiet sind die nach Norden ausgerichteten Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sowie den Grünflächen zugewandte fensterlose Fassaden mit Schling- und Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
In den Wohngebieten gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
In den allgemeinen Wohngebieten auf den Flurstücken 3362 und 3440 bis 3444 der Gemarkung Bergedorf sind Außenwände von Gebäuden und sichtbares Mauerwerk in roten Vormauersteinen auszuführen.
Vergnügungsstätten in den Teilen des Mischgebiets, die
überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind
sowie Tankstellen sind unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten
in den übrigen Teilen des Mischgebiets werden
ausgeschlossen.