Im allgemeinen Wohngebiet sind die Dachflächen mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Ausgenommen sind Flächen für Dachterrassen, für Belichtung oder für die Aufnahme technischer Anlagen bis maximal 50 vom Hundert der Dachfläche.
Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen durch einheimische Arten vorzunehmen. Dabei sind für Bäume großkronige Arten mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden zu verwenden. Je Baum ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² vorzusehen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
Es sind insgesamt 15 künstliche Höhlen für den Hausrotschwanz und Haussperling an Fassaden der neuen Wohngebäude des Plangebiets anzubringen. Zur Förderung von Staren sind insgesamt bis zu 5 der Kästen als Starenkästen zu gestalten. Im Allgemeinen Wohngebiet 1 sind 6 künstliche Höhlen anzubringen, davon sind 2 Kästen als Starkästen zu gestalten. In den Allgemeinen Wohngebieten 2, 3 und 4 sind je 3 künstliche Höhen für Haussperlinge und Hausrotschwanz anzubringen, davon ist je Wohngebiet 1 Kasten als Starenkasten zu gestalten.
Auf den Flurstücken 22, 204, 221, 294, 295, 335 und 1487 sind Dächer von Garagen und Schutzdächer von Stellplatzanlagen zu begrünen. Garagenwände sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandfläche ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Für die Wohngebiete sowie die Gemeinbedarfsflächen gilt: Für die Dachdeckung von über 25 Grad geneigten Dächern der Hauptgebäude sind bei einer Verwendung von Dachsteinen nur rote oder anthrazitfarbene Materialien ohne glänzende oder glasierte Oberfläche zulässig.
Für Ausgleichsmaßnahmen wird den mit „(Z)“ bezeichneten Bauflächen eine Teilfläche des Flurstücks 2868 der Gemarkung Sülldorf sowie der Gemarkung Rissen zugeordnet.