Bei Baugrundstücken in geschlossener Bauweise in unmittelbarer Lage am Fleet brauchen Staffelgeschosse von der fleetseitigen Fassade der Bebauung nicht zurückgesetzt zu werden. Staffelgeschosse dürfen höchstens die Hälfte der überbauten Fläche überdecken.
Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig. Bei den Wohngebäuden zwischen Lapplandring und Nordlandweg sollen die Dächer höchstens 6 Grad geneigt sein.
Die als private Grünflächen festgesetzten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.
Die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne von § 14 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche sind auf die zulässige Grundfläche anzurechnen. Eine Überschreitung der Grundflächen durch diese Anlagen ist nicht zulässig.
In dem mit „(A)“ bezeichneten Bereich sind bauliche
Anlagen einschließlich Gründungselementen, Ankern,
Brunnen, Grundwassermessstellen, Erdwärmeanlagen
oder anderen Behelfen unterhalb einer Höhenlage von
2,50 m über Normalhöhennull nicht zulässig.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Leitungsrecht können zugelassen werden. Nutzungen, welche die Herstellung, Verlegung sowie Unterhaltung unterirdischer Leitungen beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Auf den Gemeinbedarfsflächen sind die den Straßen Heidredder und Bergstedter Alte Landstraße zugewandten Fassaden, deren Fensterabstand mehr als 2 m beträgt, mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Auf dem Flurstück 310 der Gemarkung Wilhelmsburg sind die zum allgemeinen Wohngebiet ausgerichteten Wände geschlossen auszubilden und mit Rankgewächsen zu begrünen.