Im allgemeinen Wohngebiet ist durch geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden,
verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in
ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen,
dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine
Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass
in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme
in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und
Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Im reinen Wohngebiet sind im Rahmen der festgesetzten
Nutzungen innerhalb des Vorhabengebiets nur solche Vorhaben
zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger
im Durchführungsvertrag verpflichtet.
Für festgesetzte Anpflanzungen sind standortgerechte Laubbäume oder belaubte Heckenpflanzen zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen; Heckenpflanzen eine Mindesthöhe von 80 cm.
Im Gewerbegebiet sind mindestens 20 vom Hundert (v. H.) der Grundstücksfläche, in den allgemeinen Wohngebieten und in den Kerngebieten 50 v. H. der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mit Sträuchern, Stauden und Bäumen zu bepflanzen. Dabei ist für je 150 m Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m2 Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.
Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.
In den mit „(H)“ bezeichneten Bereichen können Überschreitungen der festgesetzten Baugrenzen für Freitreppen und zugehörige Treppenpodeste um bis zu 2,3 m zugelassen werden, sofern ihre lichte Höhe über der Straßenverkehrsfläche Spielbudenplatz mindestens 3,5 m beträgt und die lichte Höhe zur Oberkante des Fußbodens der Auskragung zum Spielbudenplatz mindestens 2,5 m beträgt.
Im allgemeinen Wohngebiet sind Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummern 1 und 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) ausgeschlossen.
Für festgesetzte Baumanpflanzungen und Ersatzanpflanzungen
sind standortgerechte, einheimische Laubbäume
zu verwenden. Die Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden
gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist
eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen
und zu begrünen. Die Bäume sind dauerhaft zu
erhalten. Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz zu pflanzen.
Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich
dieser Bäume unzulässig.