Je 400 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist ein standortgerechter Laubbaum zu pflanzen und zu erhalten. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu erhalten.
An den mit „(C)“ bezeichneten Fassaden sind
a) vor den Fenstern von Aufenthaltsräumen verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten),
verglaste Laubengänge oder in ihrer Wirkung
vergleichbare Maßnahmen vorzusehen oder
b) Fenster von Aufenthaltsräumen als nicht zu öffnende
Fenster auszuführen und die ausreichende Belüftung
sicherzustellen; in diesem Fall müssen Fenster zur
lärmabgewandten Seite angeordnet werden, die den
Anforderungen des § 44 Absatz 2 HBauO entsprechen.
Außenwände von Gebäuden, mit Ausnahme von Wohngebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt sowie fensterlose Fassaden sind entweder mit Sträuchern oder mit Schling- oder Kletterpflanzen einzugrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Die als private Grünflächen festgesetzten Teile der Baugrundstücke [in XPlan als WR] sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Die Grünflächen im Wohngebiet geschlossener Bauweise [in XPlan als WR] dürfen nicht durch Einfriedigungen voneinander getrennt werden. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind. Ist ein Wohnweg länger als 50,0 m, so sind die Müllgefäße für alle an dem Wohnweg belegenen Grundstücke nicht mehr als 15,0 m von den Fahrwegen entfernt unterzubringen.
Im Sondergebiet „Umweltzentrum" darf die Grundflächenzahl durch Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung bis zu 100 vom Hundert (v. H.) überschritten werden. Im Erhaltungsbereich des allgemeinen Wohngebietes darf die Grundflächenzahl durch Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung bis zu 150 v. H. überschritten werden.
Im Kerngebiet sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen
nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung
sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Dachgauben und Zwerchhäuser dürfen, an der längsten Stelle gemessen, insgesamt eine Länge haben, die höchstens einem Drittel der Länge der gesamten darunterliegenden Fassadenseite entspricht. Balkone und Loggien sind in Dachflächen unzulässig und dürfen maximal eine Länge haben, die an der längsten Stelle gemessen insgesamt höchstens einem Drittel der Länge der entsprechenden Fassade entspricht.
Für anzupflanzende Bäume sind standortgerechte einheimische Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu verwenden. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.