Auf der mit „(R)“ bezeichneten Fläche sind in den Luftgeschossen ausschließlich notwendige Fluchttreppenhäuser zulässig. Die Treppenhäuser sind mindestens 2 m von der Südfassade der darüber liegenden Geschosse abzurücken.
Die zulässige Traufhöhe für die eingeschossige Geschäftshausbebauung (G1g) beträgt höchstens 5,0 m, für die eingeschossige Ladenbebauung (L1g) höchstens 4,5 m.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere die §§ 10 bis 15.
Das reine Wohngebiet ist gemäss §10 Abs.4 der BPVO für die Hansestadt Hamburg v. 8.6.1938 besonders geschützt.
Die Mindestgrundstücksgröße soll bei der offenen Bebauung 1000 qm sein. Bei einigen Grundstücken auf landschaftlich besonders wertvollem Gelände, die rot umrandet wurden, soll die Mindestgrundstücksgröße 1500 bzw. 2000 qm sein.
Die Beheizungsanlagen der ein- und zweigeschossigen Geschäftshausbebauung (G1g, G2g), der eingeschossigen Ladenbebauung (L1g) und der erdgeschossigen Garage (GaE) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.
Das festgesetzte Leitungsrecht auf dem Flurstück 3365 der Gemarkung Wandsbek umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.