Dachflächen sind mit einer beiderseits gleichen Neigung herzustellen. Für die mit „GH 11,3“ bezeichnete Fläche sind die Dachflächen vierseitig mit der gleichen Neigung herzustellen.
Mindestens 20% der gärtnerisch anzulegenden nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind mit Sträuchern und Stauden zu begrünen. Für jede 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum zu pflanzen, dessen Kronendurchmesser im ausgewachsenen Zustand bis zu 6 m beträgt, oder für jede 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum, dessen Kronendurchmesser im ausgewachsenen Zustand mehr als 6 m beträgt.
Die Stellplatzanlage auf dem Flurstück 1455 der Gemarkung Eidelstedt ist an der Süd- und Westseite geschossen auszubilden sowie allseitig mit Rankgerüsten zu umgeben und mit Schling- und Kletterpflanzen zu begrünen. Die Stellplätze dürfen nicht mehr als 1,5 m über der Geländeoberfläche liegen.
Die als private Grünflächen festgesetzten, nicht überbaubaren Grundstücksteile sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.
Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.
Im Allgemeinen Wohngebiet ist oberhalb der festgesetzten, III, IV V und VII Vollgeschosse jeweils nur ein Staffelgeschoss zulässig. Entlang der Saarlandstraße sind Staffelgeschosse auf der Ostseite der Gebäude zurückzusetzen.
Auf der als Friedhof festgesetzten Grünfläche östlich Norderkirchenweg sind innerhalb der überbaubaren Flächen nur Gebäude für friedhofsbezogene Nutzungen (zum Beispiel Kapelle, Betriebs- und Sozialräume) zulässig.
Die als Wald ausgewiesenen Flächen sind als naturnaher Wald mit standortgerechten Baumarten anzulegen und zu entwickeln.
Auf der mit „(2)" bezeichneten Fläche ist eine Lichtung von etwa 0,5 Hektar Größe zu erhalten, auf der das Grünland der natürlichen Sukzession überlassen bleibt.
Die Erschließung des rückwärtigen Teils auf dem Flurstück 4227 der Gemarkung Neugraben (Schulfläche) ist im Bereich der ausgewiesenen Waldfläche nur über die bestehende Zufahrt vorzusehen.
Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gelten folgende Vorschriften:
Die Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln und synthetischen Düngemitteln ist unzulässig.