Für die nach der Planzeichnung innerhalb von umgrenzten Flächen zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, daß Charakter und Umfang einer geschlossenen Gehölzpflanzung erhalten bleiben.
Die Flächen mit Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen
und Garagen sind zu begrünen. Notwendige Zufahrten
und Zugänge sind zulässig. Fahrradstellplätze und Standplätze
für Abfallbehälter können ausnahmsweise zugelassen
werden, wenn sie die Gestaltung des Vorgartens und
das städtebauliche Ortsbild im Sinne des Erhaltungsbereiches
nicht beeinträchtigen. Die Standorte für Abfallbehälter
sind so einzugrünen, dass sie von den öffentlichen
Wegen aus nicht einsehbar sind.
Für die Erschließung der Gewerbegebiete sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich; ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 41, 83), zuletzt geändert am 11. April 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungblatt Seite 85), festgesetzt oder nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.
Den Wohngebieten sind zum Ausgleich von Eingriffen in Boden, Natur und Landschaft die im Plangebiet für diese Zwecke festgesetzten Flächen sowie die außerhalb des Plangebiets liegenden Flurstücke 3641 und 3643 in der Gemarkung Neugraben zugeordnet.
Nicht überbaute Tiefgaragen sind mit Ausnahmen von
Wegen, Spielflächen und Terrassen mit einem mindestens
50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und dauerhaft zu begrünen. Für anzupflanzende
Bäume auf Tiefgaragen muss auf einer Fläche von mindestens
12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren
Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.
Tiefgaragen sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Es kann zugelassen werden, daß bei der Ermittlung der Geschoßfläche im zweigeschossigen Kerngebiet die Geschoßflächen von Stellplätzen und Garagen, die in Vollgeschossen oberhalb der Geländeoberfläche eingerichtet werden, unberücksichtigt bleiben.