Bauliche und technische Maßnahmen, wie zum Beispiel Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grund- und Stauwasserspiegels führen, sind unzulässig.
Auf den nicht überbauten Grundstücksflächen sind Nebenanlagen nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Gestaltung der Freiflächen nicht beeinträchtigt ist.
Das festgesetzte Leitungsrecht auf dem Flurstück 860 der Gemarkung Tonndorf umfaßt die Befugnis der Hamburger Wasserwerke GmbH, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Das festgesetzte Leitungsrecht auf dem Flurstück 2064 umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Die den Knicks zugewandten sowie die zu Innenhöfen der Bebauung gerichteten Gebäudefassaden sind mit Schling-oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Geh- und Fahrwege sowie Terrassen- und Platzflächen sind in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Dabei sind nur Baustoffe zu verwenden, die keine auswaschbaren, wassergefährdenden Stoffe enthalten.
Feuerwehrumfahrten und -aufstellflächen auf zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau herzustellen.
Im Gewerbegebiet kann ausnahmsweise eine Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse um höchstens vier Vollgeschosse im Rahmen der festgesetzten Geschoßflächenzahl zugelassen werden, wenn die Größe des Baugrundstücks mindestens 5000 qm beträgt.
In den Wohngebieten kann eine Überschreitung der Baugrenzen und Baulinien durch Balkone, Erker, Loggien und Treppenhausvorbauten bis zu 1,5 m zugelassen werden.
Auf der mit „(T)" bezeichneten Fläche des allgemeinen Wohngebiets sind Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen für den vorhandenen Tischlereibetrieb nur zulässig, sofern schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 881), zuletzt geändert am 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331, 2334), zum Beispiel durch den Einbau von Lärmschutzfenstern und einer Klimaanlage in den übrigen Teilen des allgemeinen Wohngebiets vermieden werden.